Der von der EU-Kommission Ende Februar erlassene „Leitfaden für den Umgang mit Risikoaktiva im EU-Bankensektor“ dürfte dem Bemühen europäischer Regierungen, so genannte Bad Banks für wertgeminderte Finanztitel zu gründen, weiteren Auftrieb verleihen. Zugleich verkompliziert das EU-Papier die Rechtslage, denn die Kommission hat die Unterscheidung des Bankensektors in grundsätzlich gesunde Institute und solche mit strukturell bedingten Solvenzproblemen im Falle von Bad Banks aufgegeben. Diese Abgrenzung war seit Oktober 2008 für die Kommission ein wesentliches Kriterium, um in der Finanzkrise Banken-Rettungsmaßnahmen und deren Folgen beihilferechtlich zu beurteilen.Dadurch, so der EU-Rechtsexperte Dr. Thomas Jestaedt, waren die Konsequenzen für Banken bislang sehr unterschiedlich. „Ein grundsätzlich gesundes Haus ist nach der bisherigen Lesart nur aufgrund der momentan außergewöhnlichen Umstände in Bedrängnis geraten. Akute Beihilfezahlungen musste die Bank daher nur relativ niedrig vergüten, eine Reorganisation oder Rationalisierung ihrer Tätigkeiten war nicht erforderlich.“ Anders sei dies bei einer Bank mit so genannten endogenen Existenzproblemen gewesen. Die Vergütung für Beihilfen habe über dem Marktzins gelegen, sechs Monate nach Erhalt der jeweiligen Beihilfe forderte die EU-Kommission eine Umstrukturierung der Bank, etwa durch drastische Reduzierung ihrer Bilanzsumme.
„Offenbar ist die Kommission nun der Auffassung, dass eine Einteilung in die beiden Kategorien der Situation der Banken in vielen Fällen nicht gerecht wird“, so der Brüsseler Partner von Jones Day. „Unklar ist aber, ob die Kommission diesen neuen Ansatz nur für Maßnahmen im Bereich der Risikoaktiva anwendet, oder ob er für alle Stützungsmaßnahmen Anwendung finden soll oder sich jedenfalls in der Praxis auf diese auswirkt.“
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