Am 15. Juli 2026 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen und veröffentlicht. Das erklärte Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas zu steigern, indem das deutsche Kartellrecht effizienter wird – also den Zeit- und Ressourcenaufwand für Unternehmen und Bundeskartellamt (BKartA) verringert – und gleichzeitig effektiver wird – also den Wettbewerb besser schützt. Die bedeutendsten Änderungsvorschläge betreffen die Fusionskontrolle.
Effizienz der Fusionskontrolle: Höhere Umsatzschwellen und Test der „Phase 0“
Ein erheblicher Bürokratieabbau wird von der vorgeschlagenen Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Abs. 1 GWB erwartet. Die Schwelle für den weltweiten Gesamtumsatz soll von 500 auf 750 Mio. Euro angehoben werden. Die beiden inländischen Umsatzschwellen – die im Jahr 2021 bereits von 25 auf 50 bzw. von 5 auf 17,5 Mio. Euro angehoben worden waren – sollen erneut angehoben werden, nämlich auf 75 bzw. 20 Mio. Euro. Von diesen Anhebungen wird ein Rückgang der Zahl der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Anmeldungen um fast 14 Prozent erwartet.
Für Zusammenschlüsse, die von der bestehenden Transaktionswertschwelle in Höhe von 400 Mio. Euro erfasst werden, führt der Gesetzentwurf eine neue optionale „Phase 0“ ein (neuer § 39 Abs. 8 GWB). Anstatt beim BKartA eine vollständige Anmeldung einzureichen, die die reguläre Phase-I-Prüfung einleitet, können die Parteien eine vereinfachte Anzeige eines Zusammenschlusses einreichen. Auf der Grundlage dieser Anzeige teilt das BKartA den Parteien innerhalb von zwei Wochen (ohne Angabe von Gründen) mit, ob es auf einer vollständigen Anmeldung besteht oder nicht.
Eine Anzeige zur Einleitung einer Phase 0 enthält weniger Informationen als eine Anmeldung zur Einleitung einer Phase I (insbesondere keine vollständige Liste der Konzerngesellschaften und keine Marktinformationen), muss jedoch zusammen mit Unterlagen eingereicht werden, die die strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss erläutern (neuer § 39 Abs. 7 GWB). Als Beispiele für solche Unterlagen benennt der Gesetzentwurf Entscheidungsvorlagen für die mit der Investitionsentscheidung betrauten Gremien, Protokolle relevanter Sitzungen dieser Gremien, Dokumentationen zur Unternehmensbewertung und Kaufpreisermittlung sowie zur Entscheidungsfindung erstellte Analysen oder Präsentationen.
Was die wettbewerbspolitischen Hintergründe dieser Änderung angeht, erklärte einer der Hauptautoren des Gesetzentwurfs in einem Interview (Podcast „Bei Anruf Wettbewerb“, Folge vom 27. Juni 2026, Minuten 21-23), dass der Gesetzentwurf die optionale Phase 0 zwar nur für Zusammenschlüsse vorsehe, die unter die Transaktionswertschwelle fallen, dies jedoch als Test für die deutsche Fusionskontrolle insgesamt diene. Das deutet darauf hin, dass die optionale Phase 0, sofern sie sich als effizienzerhöhend erweist, ohne die materielle Effektivität der Fusionskontrolle zu beeinträchtigen, künftig möglicherweise auch für (zumindest einige) Zusammenschlüsse eingeführt werden könnte, die ausschließlich unter die Umsatzschwellen fallen.
Effektivität der Fusionskontrolle: Erweiterter Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle
In demselben Interview stellte der Mitautor des Gesetzentwurfs jedoch auch klar, dass die Einführung der optionalen Phase 0 nicht als erster Schritt hin zu einem Call-in-System anstelle der Transaktionswertschwelle verstanden werden sollte. Die Bundesregierung sei sich zwar durchaus der Tatsache bewusst, dass die meisten anderen EWR-Mitgliedstaaten Call-in-Systeme als das Instrument nutzen, mit dem sie killer acquisitions erfassen. Die Bundesregierung lehne diese Systeme jedoch ab, da sie den Unternehmen unzureichende Rechtssicherheit böten.
Demgemäß behält der Gesetzentwurf die Transaktionswertschwelle nicht nur bei, sondern – als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall Meta/Kustomer – erweitert auch deren Anwendungsbereich. Bislang erfasst diese Schwelle nur Zielunternehmen, die bereits wesentliche Aktivitäten in Deutschland ausüben. Laut dem Gesetzentwurf soll diese Schwelle künftig auch Zielunternehmen erfassen, bei denen solche Aktivitäten in der Zukunft zu erwarten sind. Laut der Begründung zum Gesetzentwurf soll der hierbei zu betrachtende Zeithorizont typischerweise zwei und nur im Ausnahmefall drei bis fünf Jahre betragen.
Weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz
Neben den angehobenen Umsatzschwellen und der neuen Phase 0 in der Fusionskontrolle sieht der Gesetzentwurf auch mehrere weitere Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands vor, insbesondere die folgenden:
Ausnahmen für Presse- und Medienunternehmen. Damit Presse- und Medienunternehmen effektiver gegen große Online-Plattformen konkurrieren können, soll das deutsche Kartellrecht für sie in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt werden:
- In § 30 Abs. 2b GWB wird die bestehende Freistellung für nicht-redaktionelle Kooperationen zwischen Presseunternehmen über das Jahr 2027 hinaus verlängert (§ 187 Abs. 6 GWB) und auf private Rundfunkanbieter ausgeweitet. Zudem soll bei der Anwendung des § 1 GWB auf nicht-redaktionelle Kooperationen zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern das Ziel, ihre wirtschaftliche Basis im intermedialen Wettbewerb zu stärken, besonders berücksichtigt werden.
- Im neuen § 30 Abs. 4 GWB wird eine Freistellung für Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Abs. 2 AEUV geschaffen.
- In § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB werden speziell für Zusammenschlüsse zwischen Presseverlagen die Anforderungen für die „Failing-Firm-Defense“ gelockert – insbesondere dadurch, dass als „failing firm“ nicht nur kleine und mittlere Zielunternehmen, sondern jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen anerkannt wird.
Rechtssicherheit bei vertikalen Kooperationen. Der bestehende Anspruch von Unternehmen nach § 32c Abs. 4 GWB, vom BKartA eine Entscheidung über das „Fehlen eines Anlasses zum Tätigwerden“ einzuholen, der bisher nur horizontale Vereinbarungen abdeckte, soll auch auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet werden. Dies erhöht zwar den Verwaltungsaufwand für das BKartA etwas, eröffnet den Unternehmen jedoch einen Weg zu mehr Rechtssicherheit.
Schnellere und umfassendere gerichtliche Überprüfung. § 77 GWB soll dahingehend geändert werden, dass gegen kartellrechtliche Beschlüsse der Oberlandesgerichte (einschließlich derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das alle Entscheidungen des BKartA überprüft) die Rechtsbeschwerde an den BGH unmittelbar zulässig ist, ohne dass es der bisher erforderlichen gerichtlichen Zulassung (und ggf. einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH) bedarf. Diese Änderung verkürzt nicht nur erheblich die Zeitspanne zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts und der des BGH, sondern erhöht auch sowohl die Anzahl als auch die inhaltliche Breite der BGH-Entscheidungen, was zu einer effizienteren Weiterentwicklung des deutschen Kartellrechts führt.
Elektronische Zusammenschlussanmeldungen. Ab 2028 müssen fusionskontrollrechtliche Anmeldungen beim BKartA elektronisch eingereicht werden (§§ 39 Abs. 1 Satz 3, 187 Abs. 15 GWB).
Eingeschränkte Akteneinsicht. Unternehmen, die im Verfahren vor dem BKartA nur wegen der Berührung in wirtschaftlichen Interessen beigeladen wurden, ohne in ihren rechtlichen Interessen berührt zu sein (sog. einfach Beigeladene), haben in Zukunft kein Recht auf Akteneinsicht; das BKartA kann ihnen jedoch Akteneinsicht gewähren, wenn es dies zwecks Sachaufklärung für sinnvoll hält (§ 56b Abs. 1 Satz 2 GWB).
Straffung der Ordnungswidrigkeitsverfahren. In Ordnungswidrigkeitsverfahren soll das BKartA im Wesentlichen auch die Rolle der Staatsanwaltschaft übernehmen, insbesondere durch die direkte Kommunikation mit dem zuständigen Strafgericht (§ 82a Abs. 1 GWB). Aus rechtsstaatlicher Sicht ist dies problematisch, da dadurch Verteidigungsrechte eingeschränkt werden. Allerdings erfolgt diese Einschränkung nicht durch den Gesetzentwurf, sondern hat bereits faktisch stattgefunden, da die Staatsanwaltschaften in den letzten Jahren ihre Verfahrensrechte in solchen Verfahren durchgehend nicht wahrgenommen haben.
Weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Effektivität
Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Transaktionswertschwelle sieht der Gesetzentwurf zahlreiche weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbsschutzes durch das deutsche Kartellrecht vor, darunter vor allem die folgenden:
Einführung eines Vergabescreenings. Die neuen §§ 32h und 114 Abs. 4 GWB ermöglichen es dem BKartA, die beim zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf gespeicherten Ausschreibungsdaten sowie die damit verbundenen veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen verdachtsunabhängig, systematisch und flächendeckend auf Anzeichen von Submissionsabsprachen hin zu analysieren. Das BKartA darf die Daten bis zu fünf Jahre aufbewahren, wobei sich dieser Zeitraum verlängert, wenn die Daten in ein Verfolgungsverfahren einfließen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird die Notwendigkeit eines solchen umfassenden Screenings hervorgehoben, insbesondere aufgrund der Zunahme von öffentlichen Aufträgen, die durch das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von mehr als 500 Mrd. Euro verursacht wird.
Ausweitung der Energiepreisüberwachung. Die Überwachung der Energiepreise gemäß § 29 GWB soll um fünf Jahre bis Ende 2032 verlängert werden (§ 187 Abs. 1 GWB).
Stärkung der Kraftstoffpreisüberwachung. Die Überwachung der Kraftstoffpreise gemäß § 29a GWB, die erst Anfang April 2026 als Reaktion auf die Ölpreiskrise im Zusammenhang mit dem Iran-Krieg eingeführt wurde, soll unter anderem dadurch gestärkt werden, dass der „Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ des BKartA das Recht eingeräumt wird, Daten von Akteuren auf den vorgelagerten Märkten der Kraftstoffwertschöpfungskette sowie von Tankstellenbetreibern anzufordern (§ 47k Abs. 7 GWB).
Stärkung des New Competition Tool. Der umfassende Einsatz des New Competition Tool gemäß § 32f Abs. 3 bis 5 GWB, dessen Einführung das Hauptthema der 11. GWB-Novelle von 2023 war und dessen Verfahren Anfang April 2026 erheblich vereinfacht wurde, wird weiter vorbereitet. Der neue § 56a GWB stellt klar, dass die Anwendung des New Competition Tool keine formelle mündliche Verhandlung erfordert, wie sie in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vorgeschrieben ist, sondern lediglich eine weniger bürokratische öffentliche mündliche Anhörung.
Wiederherstellung der Rechtsbehelfe Dritter gegen Ministererlaubnisse. Die Rechtsbehelfe Dritter gegen Ministererlaubnisse gemäß § 42 GWB, die im Jahr 2017 eingeschränkt worden waren, werden wiederhergestellt (Streichung von § 73 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Erhebliche Gebührenerhöhungen. Die verschiedenen Verwaltungsgebühren, die das BKartA erhebt und die größtenteils seit 1989 unverändert geblieben sind, werden erheblich, aber in unterschiedlichem Ausmaß erhöht (§ 62 GWB). So wird beispielsweise im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse erwartet, dass die durchschnittliche Gebühr für ein Phase-I-Verfahren von 7.500 € auf 10.000 € und die durchschnittliche Gebühr für ein Phase-II-Verfahren von 30.000 € auf 50.000 € steigen wird. Die stärkste Anhebung betrifft Verfahren nach § 19a GWB, für die der Gebührenhöchstbetrag von 25.000 € auf 750.000 € steigt.
Bewertung
Was den Gesetzentwurf insgesamt betrifft, so ist klar, dass es in etwa ebenso viele Änderungen gibt, die die Effizienz erhöhen (also potenziell den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern), wie Änderungen, die die Effektivität steigern (also potenziell den Verwaltungsaufwand für Unternehmen erhöhen). Da der Gesetzentwurf somit insgesamt kaum zu einem Bürokratieabbau führen dürfte, bleibt abzuwarten, ob er letztendlich sein Ziel erreichen wird, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und der EU zu steigern.
Speziell die fusionskontrollrechtlichen Vorschläge zeichnen jedoch ein positiveres Bild:
Die Anhebung der Umsatzschwellen wird die Zahl der erforderlichen Fusionsanmeldungen voraussichtlich von derzeit etwa 875 pro Jahr auf etwa 755 senken – ein Rückgang um fast 14 Prozent. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Transaktionswertschwelle infolge ihres erweiterten Anwendungsbereichs etwa 32 zusätzliche Fälle pro Jahr erfassen wird, beträgt der verbleibende Netto-Reduzierungseffekt des Gesetzentwurfs immer noch ca. 90 Fälle pro Jahr, was etwa 10 Prozent entspricht.
Einen weiteren Bürokratieabbau verspricht die neue Phase 0. Auch wenn diese Option nur für Fälle zur Verfügung steht, die unter die Transaktionswertschwelle fallen, wird erwartet, dass etwa 30 Fälle pro Jahr nach Phase 0 enden werden, d. h. ohne vollständige Anmeldung. Und sollte die Option der Phase 0 in der Zukunft auch auf Fälle ausgeweitet werden, die unter die Umsatzschwellen fallen, könnte sie den bürokratischen Aufwand noch weiter verringern.
Allerdings dürfte das Interesse der Unternehmen an der optionalen Phase 0 wohl zunächst beschränkt bleiben. Denn im Vergleich zu einer Anmeldung vor der Phase I erfordert eine Anzeige vor der Phase 0 in erheblicher Hinsicht mehr Informationen, nicht weniger (detaillierte interne Dokumente anstelle von allgemeineren Marktinformationen). Sofern das BKartA letztendlich eine vollständige Anmeldung verlangt, verlängert zudem die vorgeschaltete Phase 0 die Gesamtwartezeit für die Unternehmen um zwei Wochen, anstatt sie um zwei Wochen zu verkürzen. Daher wird der Erfolg der Phase 0 wahrscheinlich weitgehend davon abhängen, wie oft sich das BKartA mit einer Phase-0-Meldung zufrieden geben wird und wie oft es auf einer vollständigen Anmeldung besteht.
Zwischen diesen beiden Optionen für das BKartA in der Praxis das richtige Gleichgewicht zu finden, ist eine der künftigen Aufgaben, die auf den neuen BKartA-Präsidenten warten. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2027 sein Amt antreten, wenn der derzeitige BKartA-Präsident Andreas Mundt in Ruhestand gehen wird. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzentwurf eine weitere wichtige Änderung vor, nämlich dass die Amtszeit des BKartA-Präsidenten, die bisher unbegrenzt war, auf acht Jahre begrenzt werden soll (neuer § 51a GWB).