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Schon in der grundlegenden Frage scheiden sich die Geister. Die BRAK begrüßt die Idee, den Syndikusanwalt als Anwalt sui generis gesetzlich zu regeln. Hingegen plädieren BUJ und DAV für eine einheitliche Zulassung statt einer womöglich doppelten Zulassung, will sich der Syndikus auch als niedergelassener Anwalt zulassen lassen. Zugleich will der BUJ erreichen, dass auch der Syndikus als “Rechtsanwalt” firmieren darf. Beide Vorschläge differieren im Detail, sind im Grundsatz jedoch ähnlich.