Die Firma Infogenie GmbH, Betreiberin einer Anwalts-Hotline, war jeweils von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sowie von dem Münchner Büro der Sozietät Seelig & Preu, Bohlig auf Unterlassung verklagt worden. Sie bot einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten an. Über eine 0190-Telefommummer erreichte der Anrufer einen Rechtsanwalt. Abgerechnet wurde im Minutentakt für 1,83 Euro pro Minute, von denen Infogenie einen Anteil erhielt.
Die Kläger hatten jeweils in den Vorinstanzen ein Verbot der Hotline erwirkt. Das KG Berlin sah in dieser einen Verstoß gegen das RBerG. Das OLG München hatte die Hotline verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung gegen anwaltliches Gebührenrecht verstoße.
Der BGH war jetzt anderer Ansicht. Mit der Anwalts-Hotline werde weder gegen das RBerG noch gegen das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht verstoßen, erklärte das Karlsruher Gericht. Eine telefonische Hotline berge zwar im Hinblick auf die Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung Risiken, diese Gefahr rechtfertige aber kein generelles Verbot. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass in der Bevölkerung ein Bedarf an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags bestehe.
Prozessvertreter Seelig & Preu, Bohlig (Prozess München): Seelig & Preu, Bohlig (München):
Prozessvertreter RAK Düsseldorf (Prozess Berlin): von Galen, Gaigl, Gräf, Möllmann, von Schlieffen (Berlin): Axel Gaigl
Prozessvertreter Infogenie: Härting Rechtsanwälte (Berlin): Niko Härting