Die Entscheidung des BVerfG zu der seit Jahrzehnten praktizierten Absprache in Strafverfahren war mit Spannung erwartet worden. Strafrechtler, die an der Anhörung des Gerichts im November (mehr…) teilgenommen hatten, waren von einer „Ja, aber“-Entscheidung ausgegangen. Die Prognose ist nun auch eingetreten.
In einer ersten Stellungnahme begrüßte Prof. Dr. Alexander Ignor, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der BRAK, die Entscheidung. „Ich freue mich, dass das Gericht die Bedeutung der Schutzmechanismen so klar gewürdigt hat“, sagte er.
Von besonderer Bedeutung ist nach seiner Ansicht, dass das Bundesverfassungsgericht den Verstoß gegen diese Vorschriften „fast zu einem absoluten Revisionsgrund“ erklärt hat. So müsse der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsinstanz künftig begründen, warum ein Urteil nicht auf dem Verstoß gegen die Schutzregelungen beruht. Bislang war der BGH anders verfahren.
In der Anhörung des jetzigen Verfahrens kam eine Umfrage zur Sprache, derzufolge mehr als die Hälfte der Richter die gesetzlichen Voraussetzungen für derartige Absprachen ignoriert. Selten herrschte allerdings unter den Juristen so viel Einigkeit darüber, dass eine gesetzliche Regelung unpraktikabel ist. Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidiger hatten die Vorgaben unisono kritisiert – und dann eben oft auch umgangen. Eine Kontrolle ist nur schwer möglich, solange sich alle Beteiligten einig sind.
Der Senat sieht insbesondere die Rechtsmittelgerichte und die Staatsanwaltschaft in der Pflicht sicherzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen im Detail eingehalten werden. Letztere steht dafür ein, dass das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen abgewickelt wird. Informelle Absprachen erklärten die Verfassungsrechtler explizit als unzulässig.
Deals in Strafverfahren haben eine jahrzehntelange Geschichte. In den Fokus der Öffentlichkeit rückten sie aber erst durch die Zunahme komplexer Wirtschaftsstrafverfahren, die mit den vorhandenen Kapazitäten der Staatsanwaltschaften und Gerichte kaum zu bewältigen sind. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Lauf der Jahre zwar mehrfach mit dem Thema befasst und derartige Absprachen grundsätzlich für zulässig gehalten, vor das Bundesverfassungsgericht kamen die Prozess-Deals jedoch bislang nie.
Urteile der Landgerichte München und Berlin aufgehoben
Die Verfassungsrichter hoben nun zugleich jene Urteile auf, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden waren. Der Grund: Die Entscheidungen waren nicht im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes für eine Verständigung im Strafprozess. Den Beschwerden gingen drei Instanzverfahren vor dem Landgericht München II und dem Landgericht Berlin voraus.
In München ging es in zwei Verfahren um vielfachen Betrug, in Berlin um schweren Raub. Die Angeklagten Sch. und G. sowie S. waren nicht darüber belehrt worden, dass die Bindungswirkung einer Absprache zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen kann. Der Bundesgerichtshof hatte die darauf gestützten Revisionen verworfen, da die jeweiligen Urteile nicht auf dem Belehrungsmangel beruhten.
Gerügt wurde zum einen diese Entscheidung, zum anderen aber auch die gesetzliche Regelung der Absprachen an sich. Bei dem dritten Verfahren war ein Berliner Polizeivollzugsbeamter der Beschwerdeführer.
Vertreter Beschwerdeführer
Prof. Dr. Heinrich Wolff (Europa-Universität Frankfurt/Oder; für die Münchner Verfahren)
Schmid-Drachmann Ribet-Buse & Partner (Berlin): Johann Schmid-Drachmann (für das Berliner Verfahren)
Prof. Dr. Bernd Schünemann (München) – aus dem Markt bekannt
Bundesverfassungsgericht, 2. Senat
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Vorsitzender Richter), Prof. Herbert Landau (Berichterstatter)