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JUVE: Mit der Frosta-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof 2013 Delistings vereinfacht. Wie hat sich die Neuregelung in der Praxis bewährt?
Stephan Oppenhoff: Die Frosta-Entscheidung hat das Delisting für Emittenten wieder deutlich vereinfacht: Es ist nunmehr weder die Zustimmung der Hauptversammlung noch ein Abfindungsangebot erforderlich, wie es der BGH noch in seiner Macrotron-Entscheidung gefordert hatte. Genau daran entfacht sich die Kritik. Sie ist verständlich für Fälle, in denen ein funktionierender, liquider Börsenhandel aus Partikularinteressen beendet wird und dies nicht beispielsweise durch ein vorangegangenes Übernahme- oder Pflichtangebot gerechtfertigt ist. Sie ist aber unberechtigt, wenn die Börsennotierung für den Emittenten keine Funktion mehr hat oder der Handel nicht mehr ausreichend liquide ist. Für einen funktionierenden Aktienmarkt und eine Aktienkultur ist ein kritischer Erfolgsfaktor, dass sich Investoren darauf verlassen können, eine liquide Aktie zu erwerben. Dabei kann sich die Liquidität ebenso wie der Aktienkurs über die Zeit natürlich nachteilig entwickeln. Nur sollte dies den jeweiligen Aktionär und nicht einen zukünftigen Erwerber treffen.