JUVE: Die Entscheidungen der EU-Kommission gegen Samsung und Motorola Mobility bewegen die Szene. Können Sie erläutern, zu welchem Schluss die Kommission darin kommt?
Prof. Dr. Joachim Bornkamm: Beide Mobilfunkunternehmen waren in das Visier der Kommission geraten, weil sie in Deutschland aus einem standard-essenziellen Patent (SEP) Unterlassungsverfügungen gegen Apple erwirkt hatten. Die Entscheidung gegen Samsung basiert auf einer Verpflichtungszusage der Koreaner, künftig keine Unterlassungsverfügungen mehr gegen Unternehmen zu erheben, die einen fest definierten Lizenzrahmen einhalten. Samsung ist somit durch die Selbstverpflichtung einer Abstellungsverfügung der Kommission zuvorgekommen.
Deutlich schärfer fällt die Entscheidung der Kommission gegen Motorola aus. Warum?
Im Gegensatz zu Samsung hatte Motorola eine Unterlassungsentscheidung gegen Apple vollstreckt. Die Kommission hat nun den Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln festgestellt und Motorola aufgefordert, dieses Verhalten für die Zukunft abzustellen.
Warum verzichtet die Kommission auf eine Geldbuße gegen Motorola?
Diese seltene Zurückhaltung hat sie sich auferlegt, weil die Rechtsgrundlage in dem Fall umstritten ist. Denn die deutschen Patentgerichte haben Motorola durch ihre Auslegung der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs das beanstandete Verhalten nahegelegt.
Die Patentgerichte sitzen aber gerade in dieser Frage zwischen den Stühlen. Orange-Book stellt hohe Anforderungen an den willigen Lizenznehmer. Die EU-Kommission setzt diese deutlich niedriger an, so dass sich ein Patentinhaber unter Umständen schnell kartellrechtswidrig verhält. Das Landgericht Düsseldorf hat den EuGH im vergangenen Jahr um Klärung gebeten. Die Entscheidungen der Kommission überraschen daher zu diesem Zeitpunkt?
Die Kommission beschäftigt sich schon sehr lange mit dem Thema Kartellverstöße durch Patentinhaber und wollte nun ihre Position deutlich markieren. Das ist legitim, denn sie kann bei Kartellverstößen nicht einfach die Hände in den Schoß legen. Schließlich beeinträchtigt eine Unterlassungsverfügung aus einem SEP per se den Wettbewerb.
Welche Konsequenten haben beide Entscheidungen auf künftige SEP-Klagen?
Die Kommission hat nun deutlich gemacht, dass sie Unterlassungsverfügungen als Blockade des Wettbewerbs ansieht. Nur wer künftig auf solche Anträge von vornherein verzichtet, bleibt außerhalb des Wettbewerbsverstoßes.
Auch die deutschen Gerichte werden die Entscheidungen nicht ignorieren können.
Der Unterlassungsanspruch ist nun möglicherweise eingeschränkt. Denn wenn der Antrag oder gar die Durchsetzung einen Wettbewerbsverstoß darstellen, obwohl der Gegner, wie etwa Apple, grundsätzlich bereit ist, eine Lizenz zu nehmen, dann müssen sich auch die deutschen Patentgerichte neu orientieren. Der Konflikt in der deutschen Patentrechtsprechung entstand erst dadurch, dass die Instanzgerichte Orange-Book eins zu eins auf SEP-Klagen im Mobilfunkbereich angewandt haben. Bei Orange-Book spielte ein Standardpatent aber nur im Hintergrund eine Rolle. Der springende Punkt war vielmehr, dass die beklagten Unternehmen in solchen Fällen damals nie eine Lizenz beantragt hatten und stattdessen die Standardtechnologie ungefragt nutzten. Der BGH wollte mit Orange-Book klarstellen, dass man nicht einfach verletzen und sich später auf eine Zwangslizenz berufen kann. Er hat die Bedingungen für ein seriöses Lizenzangebot definiert. Patente, die aufgrund eines Standardisierungsverfahren zum Standard erhoben worden sind, hatte der BGH bei Orange-Book nicht im Blick. Bislang hatte er noch keine Gelegenheit, sich zu SEP-Verfahren zu äußern.
Endgültige Rechtssicherheit soll noch in diesem Sommer der EuGH zum Düsseldorfer Vorlagebeschluss schaffen. Wie wird seine Entscheidung ausfallen?
Er wird sich in dem Verfahren zu dem Grundkonflikt äußern müssen. Deshalb wollte die Kommission mit ihren Entscheidungen nun deutliche Duftmarken setzen. Ich denke, damit wird sie auch Erfolg haben.
Für wann ist mit der Entscheidung des EuGH zu rechnen?
Eventuell schneller als in den üblichen eineinhalb Jahren. Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung und Schlussantrag des Generalanwalts entscheiden, wenn es einer Sache keine übermäßige Bedeutung beimisst. Nun könnte man sich vorstellen, dass dem Verfahren der Wind aus dem Segel genommen ist, wenn die Luxemburger Richtern erkennen, dass es keinen Grundkonflikt zwischen Orange-Book und der Kommissionsauffassung zum kartellrechtswidrigen Verhalten in SEP-Klagen gibt. Noch einmal: Der BGH hatte bei Orange-Book die SEP-Klagen im Mobilfunksektor nicht im Sinn.
Das Gespräch führte Mathieu Klos.