„Die Mitglieder einer LLP können eine aktive Rolle in der Geschäftsentwicklung einer Partnerschaft übernehmen, ohne sich persönlich der Haftung dafür auszusetzen, was andere Partner zu verantworten haben“, erläuterte Rodger die Vorteile der erst 2000 im englischen Recht neu geschaffenen Gesellschaftsform. Damit stelle die LLP eine Kombination aus Kapitalgesellschaft und Partnerschaft dar. Während die Verfassung einer Kanzlei unter dem LLP-Regime weiterhin partnerschaftlich sein könne, sei es dagegen möglich, sie haftungstechnisch wie eine Kapitalgesellschaft zu führen. In der Haftungsbeschränkung, die im Post-Enron-Zeitalter von vitalem Interesse für weltweit agierende Beratungsunternehmen ist, liegt daher auch die wesentliche Attraktivität des Modells.
Geklärt scheint mittlerweile auch der steuerrechtliche Status der LLP in Deutschland. Nach JUVE-Informationen haben nach den Kölnern nun auch die Frankfurter Steuerbehörden erstmals durch verbindliche Auskunft entschieden, die englische LLP steuerlich als Personen- und nicht als Kapitalgesellschaft zu behandeln. Für Allen & Overy geht der deutsche Senior-Partner Dr. Arndt Overlack derzeit entsprechend davon aus, „dass diese Umwandlung keine steuertechnischen Nachteile hat“. (FS/CT)