Fusionsverbot für Springer und ProSiebenSat.1 war rechtswidrig

Medienregulierung. Rund sechs Jahre nach der geplanten Übernahme von ProSiebenSat.1 durch Axel Springer sorgt der Fall weiter für Aufregung. Jüngst hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Axel Springer damals die medienrechtliche Unbedenklichkeit zu Unrecht versagt hatte.

Teilen Sie unseren Beitrag

Wegweisend ist die Entscheidung des BayVGH aus Expertensicht aber nicht. „Die Untersagung der KEK zum Springer-ProSieben-Fall war die einzige ihrer Geschichte“, sagt Hogan Lovells-Medienrechtler Dr. Christoph Wagner. Auch Springer wollte eine grundsätzliche Klärung, obwohl die kartellrechtliche Untersagung der Fusion eine künftige Übernahme unter gleichen Gegebenheiten nicht wahrscheinlich macht.

Trotzdem war das Marktecho nun groß – schließlich gab es damals harte Kritik an der 25-Prozent-Schwellenrechnung der KEK. Gar vom Hexeneinmaleins war die Rede. Das Urteil befeuert die Diskussion um den Nutzen der KEK. Wagner will sich nicht daran beteiligen, ist aber überzeugt: „Die damalige Entscheidung der KEK ging über die Rechtsgrundlage hinaus.“ (Simone Bocksrocker)

Die Historie

2006. Das Bundeskartellamt und die KEK/BLM untersagen die Fusion von Springer und ProSiebenSat.1

2010. Der BGH bestätigt das kartellrechtliche Verbot der Fusion. Zudem entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass der BayVGH das Verweigern der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK überprüfen muss. Im Vorfeld scheitert eine Klage Springers vor dem VG München und der BayVGH weist eine Springer-Klage wegen fehlendem Feststellungsinteresse ab.

2012. Der BayVGH stuft die Entscheidung der BLM/KEK als rechtswidrig ein.

 

 

 

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de