Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern dürfen ab nächstem Jahr die gleichen Gebühren nehmen wie ihre Kollegen im Westen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 28. Januar 2003 aufgrund der Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin aus Dresden.Der Abschlag von zehn Prozent (ursprünglich 20 Prozent) war 1990 im Einigungsvertrag festgesetzt worden. "Bisher ist die Anwaltschaft in den neuen Bundesländern gleich dreifach benachteiligt worden", erklärte der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Bernhard Dombek. "Nicht allein der Geührenabschlag, sondern auch die niedrigeren Streitwerte und die höhere Zahl der Prozesskostenhilfemandate führen zu kaum noch hinnehmbaren wirtschaftlichen Problemen." Viele Anwälte in den neuen Bundesländern kämpften bereits um ihre Existenz.
Angesichts der Aufhebung der Singularzulassung vor zwei Jahren hielt nun der Erste Senat des BVerfG die Abschlagsregelung für nicht länger gerechtfertigt. „Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter Bereiche, in denen Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern nicht in den neuen Bundesländern und umgekehrt beruflich auftreten konnten, gibt es nicht mehr“, hieß es in der Stellungnahme des Gerichts. Damit sei die anfängliche Rechtfertigung für die Abschläge entfallen. Bis zum 31.12.2003 muss eine Neuregelung stehen.
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