Grundsatzurteil zum Devisen-Daytrading

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  • JUVE

Devisengeschäfte im Daytrading sind keine Börsentermingeschäfte, sondern sogenannte Differenzgeschäfte.In einem Grundsatzurteil zum Anlegerrecht (Az. XI ZR 363/00) hat der BGH entschieden, dass Devisengeschäfte im Daytrading keine Börsentermingeschäfte, sondern sogenannte Differenzgeschäfte sind. Dies hat zur Folge, das ein überzogenes Konto vom Anleger nicht ausgeglichen werden muss.

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Im konkreten Fall hatte der Anleger über Fremdwährungskonten Aufträge im Devisen-Daytrading abgewickelt. Dabei sollten die Devisen jeweils aus dem Erlös eines Gegengeschäfts bezahlt werden. Als seine Geschäfte zu Verlusten führten, verlangte die Bank den Ausgleich des Kontos.

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