Der niederländische Versicherer Eureko hatte in einem UNCITRAL-Verfahren Schadensersatz verlangt, weil er sich nach der Liberalisierung des slowakischen Krankenversicherungsmarktes in seinen Rechten beschnitten sah. Vor dem OLG Frankfurt rügte die Slowakei die Unzuständigkeit des damaligen Schiedsgerichts und berief sich darauf, dass die Schiedsvereinbarung im BIT zwischen der Slowakei und den Niederlanden gegen EU-Recht verstoße.
Die OLG-Richter hielten die Klausel jedoch für mit EU-Recht konform. Denn die hier zugrunde liegende Streitkonstellation zwischen einem Investor aus einem EU-Mitgliedsstaat und einem anderen Mitgliedsstaat sei gerade nicht durch die Norm des Art. 344 AEUV gedeckt. Außerdem verwies das OLG auf seine Möglichkeit zur Vorlage an den EuGH, von der es im konkreten Fall jedoch nicht Gebrauch machte. Zwischenzeitlich hat die Slowakei gegen den OLG-Beschluss Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. Falls dieser einen Verstoß gegen EU-Recht bejaht, müsste er die Sache zwingend dem EuGH vorlegen. Damit stünden dann viele Investitonen zwischen EU-Mitgliedstaaten vor einer rechtlichen Überprüfung. (Az. III ZB 37/12).
Vertreter Slowakei
Hogan Lovells (München): Karl Pörnbacher, Markus Burgstaller (London)
Vertreter Achmea /ehemalige Eureko BV
Hengeler Mueller (Berlin): Dr. Henning Bälz
Vertreter Niederlande als Nebenintervenient
K&L Gates (Frankfurt): Dr. Sabine Konrad
Oberlandesgericht Frankfurt, 26. Zivilsenat
Dr. Roman Poseck (Vorsitzender Richter)