Karlsruhe entscheidet gegen Lovells-Briefbogen

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  • JUVE

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Sozietät Lovells nicht zur Entscheidung angenommen. Damit folgten die Karlsruher Richter einem Beschluss des BGH.Dieser hatte entschieden, dass alle deutschen Sozien einer Kanzlei auf dem Briefbogen angegeben sein müssen. Zur Beurteilung stand ein Briefbogen von Lovells. Auf diesem hatten sich lediglich der Sozietätsname und der das jeweilige Mandat bearbeitende Anwalt befunden. Andere Gesellschafter waren nicht benannt. In der Fußzeile hatte es dafür geheißen, dass die Liste der Partner auf Nachfrage übersendet werde oder im Internet abzurufen sei.

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Diese Gestaltung der Briefbögen hielten die Karlsruher Richter nicht für ausreichend. „Die Bedeutung der Briefkopf-Information hat mit dem Anwachsen der Kanzleizusammenschlüsse eher zugenommen“, argumentierte das BVerfG. „Mildere Mittel sind nicht solche, die dem Mandanten ein Mehr an Initiative und Kontrollpflichten überbürden. […] Es leuchtet ein, dass das Informationsinteresse des Rechtssuchenden und der anderen Beteiligten umso gewichtiger ist, je unübersichtlicher die Verhältnisse sind. […] Demgegenüber führt der Beschwerdeführer letztlich nur an, dass er die Vorschrift für lästig und antiquiert hält.“

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