Legal Tech

BMJV will Rechtsanwälte gegenüber alternativen Anbietern stärken

Die Konkurrenz durch Legal-Tech-Inkassogesellschaften beschäftigt die Branche, doch dieses Thema fehlte im Gesetzesentwurf zur BRAO-Reform. Stattdessen gab es Hinweise darauf, dass das Bundesjustizministerium dazu an einem eigenen Gesetzesentwurf arbeitet. Der liegt nun vor – und enthält Vorschläge, die auch als Abkehr von einem Verbotsmodell gewertet werden können.

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Der Entwurf des BMJV trägt den Namen „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“. Damit beabsichtigt das Ministerium unter anderem, die Bundesrechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie das Rechtsdienstleistungsgesetz zu ändern. Das neue Gesetz soll dazu beitragen, dass Verbraucher „Legal-Tech-Unternehmen“ sicherer mandatieren können.

Der Referentenentwurf sieht nicht vor, die Arbeit von Legal-Tech-Unternehmen mit Verboten zurückzudrängen. Vielmehr geht es darum, die Berufspflichten der Rechtsanwälte zu lockern und auf diese Weise etwaige Wettbewerbsvorteile der Legal-Tech-Inkassogesellschaften gegenüber den Kanzleien einzuebnen. Berufsrechtler Prof. Dr. Volker Römermann etwa sieht darin die Wende vom Verbotsmodell zum Informationsmodell angedeutet.

Inkasso-Rechtsdienstleister sollen sich registrieren lassen

Volker Römermann
Volker Römermann

Ein Grund für die wachsende Konkurrenz der Legal-Tech-Inkassogesellschaften ist, dass sie sehr leicht zu gründen sind. Dies soll sich dem Referentenentwurf zufolge ändern: Legal-Tech-Inkassogesellschaften sollen verpflichtet werden, sich im Dienst des Verbraucherschutzes registrieren zu lassen.

Einmal registriert, sollen sie diversen Informationspflichten zu ihren Geschäftsmodellen nachkommen. Die Informationen sollen es den Justizbehörden ermöglichen, die Geschäftsmodelle der Legal-Tech-Inkassogesellschaften zu beaufsichtigen. So soll verhindert werden, dass sie – wie zuletzt häufig geschehen – etwa wegen ihrer AGB in den gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Durchsetzung von Forderungen scheitern.

Wie bei der BRAO-Reform stellt sich die Frage, ob die Justizverwaltungen der Länder dieser neuen Überwachungsfunktion im Verbraucherinteresse gewachsen sind. Gelingt allerdings der Aufbau einer Aufsicht, dann verspricht dieser Ansatz nach Meinung von Marktbeobachtern eine nachhaltige Öffnung des Marktes für Rechtsberatungsangebote.

Prozessfinanzierung legitimiert, Erfolgshonorare erlaubt

Philipp Plog
Philipp Plog

Auch die Legitimität von Prozessfinanzierern regelt der Entwurf. Für Legal-Tech-Inkassogesellschaften soll die Prozessfinanzierung ausdrücklich erlaubt werden. Gegenüber JUVE erklärte Dr. Philipp Plog, Partner von Fieldfisher und Vorstandsvorsitzender des Legal-Tech-Verbandes: „Damit ist geklärt, dass in der Verbindung von Forderungsdurchsetzung und Finanzierung noch kein Interessenkonflikt liegt. Das ist derzeit das schärfste Schwert gegen Myright und andere. Leider hat die Koalition aber im Entwurf noch nicht gesagt, wo die Grenzen liegen und was Legal Techs nun eigentlich dürfen. Damit bliebe uns der Kampf um den arg strapazierten Status des Inkassodienstleisters erhalten.“

Auch Rechtsanwälte sollen wie Prozessfinanzierer Verfahrenskosten übernehmen dürfen. Beim außergerichtlichen Einzug von Forderungen sollen sie ebenfalls den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden. Unterschiedlich belässt der Entwurf die bestehende Lage bei den Erfolgshonoraren, die nun auch Rechtsanwälte vereinbaren dürfen – jedenfalls bis zu einer Grenze von 2.000 Euro Streitwert.

Anwälte weiter eher in der Defensive

Wie das Präsidium der BRAK zur Digitalisierung des Rechtsmarkts und den Folgen für die Berufsordnung steht, hatte sie bereits Ende Oktober dem Bundesjustizministerium sowie dem Rechtsausschuss im deutschen Bundestag in einem Positionspapier mitgeteilt. Dieses trug den Titel „Keine Gewinnmaximierung auf Kosten des Verbraucherschutzes!“.

Die Position der BRAK: Der Zugang zum Recht müsse unabhängig von der Wirtschaftlichkeit eines Mandats gewährleistet sein. Das Recht und seine Durchsetzung dürfe nicht zu einer Ware werden. Sogenannte Kernwerte des Anwaltsberufs seien im Dienst der Rechtspflege zu wahren. Erfolgshonorare und Eigenkapitalbeteiligungen lehnt die Kammer weiterhin konsequent ab. Es brauche die Abgrenzung der Anwaltschaft zu nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern und Legal-Tech-Anbietern.

Ein Thema, das der BMJ-Gesetzesentwurf nicht erwähnt bleibt der Fremdbesitz. Hier arbeiten Legal-Tech-Inkassogesellschaften derzeit ebenfalls mit anderen Voraussetzungen. Eine baldige Liberalisierung für Anwaltskanzleien ist demnach nicht zu erwarten. (Martin Ströder)

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