Beispiele aus der Praxis gibt es genug: Unternehmen überarbeiten laufend ihre Marken und passen sie dem Zeitgeist an. So auch der Kläger Rintisch. Er hatte in den 1990er-Jahren mehrere Wortmarken eingetragen, zunächst Protiplus, später dann die abgewandelten Formen Proti und Proti Power. Eder wiederum ist Inhaber der Marke Protifit aus dem Jahr 2003. Rintisch klagte aus seinen Marken Proti und hilfsweise aus Protiplus und Proti Power auf Unterlassung.
Eder argumentierte dagegen, dass Rintisch die Marke Proti gar nicht mehr nutze. Diese Verteidigung widersprach jedoch dem deutschen Markengesetz, das den alten Marken auch dann vollumfänglichen Schutz zugesteht, wenn nur noch die veränderte, neue Marke genutzt wird. Chancenlos war Eder mit seiner Verteidigung gleichwohl nicht.
Denn 2007 hatte ein EuGH-Urteil („Bainbridge“) für Aufsehen gesorgt. Das Gericht entschied, dass ein Markeninhaber auch die alte Marke weiter benutzen müsste, wenn sowohl die neue als auch die alte Marke im Register eingetragen sind. Markenrechtler fürchteten Schäden in Millionenhöhe für Unternehmen. Diese Unsicherheit ist nun ausgeräumt. „Das wurde auch Zeit“, so Dr. Andreas Lubberger von der Berliner IP-Boutique Lubberger Lehment: „Seit der unseligen „Bainbridge“-Entscheidung des EuGH vom September 2007 bestanden Zweifel an der EU-Rechtskonformität des deutschen Markengesetzes, das dem Inhaber einer Marke den notwendigen Spielraum zur Modernisierung sichert. Diese Zweifel sind dank der klugen Proti-Vorlage des BGH nun beseitigt. Jetzt warten wir schon wieder gespannt, ob der BGH mit dem nachgeschobenen Thema der Benutzung einer Marke im Rahmen einer anderen Marke (Stofffähnchen-II) den gleichen Erfolg hat.“ (cb)