Damit folgt das Parlament einem gemeinsamen Entwurf aller Fraktionen zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BT-Drs.18/2737). Ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit Unterstützung der Linken zur Einsetzung einer Frauenquote am höchsten deutschen Gericht scheiterte am Widerstand der Koalition. Die SPD begrüßte zwar die Initiative, sprach aber von einem „Schnellschuss“.
Der Gesetzesänderung vorangegangen sind jahrelange Diskussionen um die Verfassungsmäßigkeit der Richterwahl. Paragraf 94 Grundgesetz schreibt vor, dass die 16 Verfassungsrichter jeweils zur Hälfte vom Bundesrat und vom Bundestag gewählt werden. Während der Bundesrat seine Kandidaten schon immer von allen Mitgliedern wählen ließ, wählte der Bundestag die neuen Richter über einen Wahlausschuss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit nur mittelbar. Dass dies nicht ausdrücklich vom Grundgesetz abgedeckt ist, sorgte immer wieder für Kritik. Das Wahlprozedere war etwa vom derzeitigen Präsidenten des BverfG, Andreas Voßkuhle, in einem Rechtsgutachten für verfassungwidrig erklärt worden. Das höchste deutsche Gericht hatte es allerdings 2012 für verfassungskonform erklärt (AZ 2 BvC 2/10).
Kritiker halten die Änderung für Paragraphenkosmetik. Denn der Wahlausschuss schlägt für vakante Stellen weiterhin nur einen Kandidaten vor, den das Plenum dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit wählt. Eine Diskussion über die Person oder gar über mehrere Kandidaten wird es nicht geben, um das Ansehen des künftigen Verfassungsrichters nicht schon im Vorfeld zu beschädigen. Das aber, so die Kritiker, ginge massiv zulasten der Transparenz. Nach dem neuen Prozedere wählt der Bundestag allerdings regulär erstmalig Ende 2017. Zunächst bestimmt turnusgemäß der Bundesrat im Frühjahr 2016 einen Nachfolger für Herbert Landau aus dem Zweiten Senat.