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Die Einstweilige Verfügung greife sehr weit und verbiete dem diruj nicht nur die Veranstaltungsorganisation für Juristen. Das Institut dürfe auch diverse Marken nicht als eigene bezeichnen. Dazu gehört beispielsweise das Magazin ‚Unternehmensjurist‘ und der Unternehmensjuristen Kongress. Außerdem darf das diruj keine Mitgliedsdaten des BUJ für eigene Veranstaltungswerbung verwenden. Das geht aus einer Pressemitteilung des BUJ hervor.