Der Bundesrat hatte seine Bitte damit begründet, dass die freie Wahl des Gerichtsstandes im Onlinehandel die Erfolgsaussichten für die Kläger verbessere und die Kosten für die Beklagten ohne sachlichen Grund erhöht würden. Damit sei die Regelung eine wichtige Ursache für die Durchsetzung ungerechtfertigter Abmahnforderungen.
Bereits 2013 war das Thema intensiv diskutiert worden: Die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands war ursprünglich Bestandteil des Gesetzesentwurfs gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Dazu kam es jedoch – letztlich auch nach massiven Protesten zahlreicher Verbände und Fachgremien – nicht.
In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat ebenfalls darum gebeten, ob anstatt des Begriffs der „fachlichen Sorgfalt“ (Paragraf 3 Abs. 3 UWG) nicht ein geeigneterer Maßstab gewählt werden könne. Der Begriff wird in dem Entwurf als Kriterium für den Lauterkeitsmaßstab auch im B2B-Verhältnis von Unternehmen neu eingeführt. Er stelle als solcher jedoch kein geeignetes Wertungskriterium dar, da unklar sei, was darunter zu verstehen sei, so der Bundesrat. Das BMJV hält die Verwendung des Begriffes jedoch für unproblematisch.
Die „fachliche Sorgfalt“ wird in Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzentwurfs definiert als „der jeweilige Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn jeweils gegenüber Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält“. Eine BMJV-Sprecherin sagte dazu, dass die Betonung des jeweiligen Standards zeige, dass dieser Standard unterschiedlich sein kann, je nachdem, ob eine geschäftliche Handlung Verbraucher, Mitbewerber oder sonstige Marktteilnehmer betrifft. Entsprechend werde auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung dargelegt, dass die Anforderungen an das Verhalten jeweils andere sein können, je nachdem, gegenüber welchem Adressaten die geschäftliche Handlungen vorgenommen wird. Zur Wahrung des Sorgfaltsmaßstabs gegenüber Unternehmern als Mitbewerbern gehöre es wiederum, deren wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeiten nicht in unangemessener Weise zu beeinträchtigen.