Kliemt, einst selbst Partner bei Clifford Chance Pünder, hatte zum April 2002 mit sechs weiteren Arbeitsrechtlern die Boutique Kliemt & Vollstädt gegründet. Er lehnte unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine Stellungnahme ab.
Sein Gegenüber Martin Diller vertritt regelmäßig Kanzleien in arbeitsrechtlichen Fragen und bringt daneben Erfahrung aus seiner Zeit als Managing Partner bei Gleiss mit.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob Salary-Partner als Arbeitnehmer gelten und damit Kündigungsschutz genießen. Soweit bekannt, berufen sich die beiden Anwälte auf ihren ursprünglichen Angestelltenvertrag: Dieser habe auch nach der Beförderung zum Salary-Partner Gültigkeit, da sie eben nicht Gesellschafter seien.
Bei Clifford hieß es dazu in einer Stellungnahme: „Die Klagen wurden von zwei unserer Non-Equity-Partner erhoben, nachdem die Sozietät im Rahmen der Überprüfung ihrer Partnerschaft beschlossen hatte, sich von diesen Partnern zu trennen. Wir sind davon überzeugt, dass die Klagen keine Aussicht auf Erfolg haben und werden unsere Rechtsauffassung entsprechend vertreten.“ Auch andere kanzleiinterne Stimmen halten die Position von Clifford nicht für aussichtslos.
Die Nachricht sorgte auch bei anderen Arbeitsrechtlern für Gesprächsstoff. JUVE gegenüber äußerten sie, Clifford würde vermutlich anführen, dass der Angestelltenvertrag der Anwälte mit deren Partnerernennung quasi einvernehmlich aufgehoben worden sei. Zudem könne die Kanzlei argumentieren, eine Ernennung zum Salary-Partner sei mit der Beförderung eines Angestellten zum Geschäftsführer vergleichbar. Seit Jahren bestätigt die Rechtsprechung, dass damit der Angestellten-Status verloren geht.
Der Managing Partner einer anderen Kanzlei wies darauf hin, dass das Geschäftsführer-Argument nicht ohne Weiteres übertragbar sei. Schließlich sei ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und habe Organvertretung. Für einen Salary-Partner gelte das nicht notwendigerweise. Wenn ein Salary-Partner kein unternehmerisches Risiko trage, dann bestehe ein Arbeitnehmerstatus. Allerdings seien die Verträge von Non-Equity-Partnern in Kanzleien sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Soweit bekannt, sollte mit den Betroffenen ein sehr kurzfristiges Ausscheiden vereinbart werden, sie dafür im Gegenzug einen Ausgleich erhalten, der weit unterhalb eines Jahresgehaltes liegt. Diese entfällt aber, wenn die Anwälte vor Gericht ziehen. Zunächst hatte es geheißen, dass den beiden Salary-Partnern eine Abfindung von zwei Jahresgehältern zustehen soll.
Das Thema ist für das Düsseldorfer Arbeitsgericht nicht neu. Einige Principals der Unternehmensberatung McKinsey, deren Status in etwa vergleichbar ist mit dem eines Salary-Partners in einer Kanzlei, verklagten die Unternehmensberatung nach ihrer Entlassung und scheiterten in erster Instanz. McKinsey, vertreten von Baker & McKenzie, hatte unter anderem Erfolg mit dem Argument, dass Salary-Partner eine Art leitende Angestellte sind. Das Urteil sorgte im Markt für viel Diskussionsstoff und wurde von der nächsten Instanz gekippt.
Erstmals veröffentlicht auf www.juve.de am 26. August 2009