Die Möglichkeit, amtierenden, aber vor allem auch ehemaligen Vorständen die Versorgungsbezüge nach deren Ausscheiden kürzen zu können, hält der DAV in der geplanten Form für grundgesetzwidrig. Es könne im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht angehen, der Gesellschaft einseitig das Recht zu geben, sich von den vertraglichen Vereinbarungen loszusagen und die Bezüge ihrer aktiven sowie ihrer pensionierten Vorstandsmitglieder und deren Hinterbliebenen herabzusetzen, heißt es in einer Stellungnahme des Vereins.
An der Praxis vorbei geht aus Sicht von Hoffmann-Becking auch die Regelung, eine zweijährige Karenzzeit für den Wechsel bisheriger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat vorzunehmen. „Wir halten es für falsch, auf den Sachverstand eines ehemaligen Vorstands per se zu verzichten“, so der Anwalt. „Der ehemalige Vorstand kann seinen Aufsichtsrats-Kollegen eine wesentliche Hilfe sein.“
Allerdings hat die Koalition ihre Pläne an einigen Stellen in letzter Minute abgeschwächt. Die urspüngliche Idee, die Herabsetzung von Gehältern schon dann zuzulassen, wenn deren Weitergewährung „von einer allgemeinen Betrachtung aus unbillig erscheint“, wurde offenbar fallen gelassen. Hoffmann-Becking begrüßt dies: Der Maßstab müsse allein das Interesse der betroffenen Aktiengesellschaft sein.
Keine Bedenken bei Interessenvertretern dagegen an anderer Stelle: Der vorgesehene Selbstbehalt eines Jahresgehalts für Manager, der greift bevor deren D&O-Versicherung eintritt, sei nachvollziehbar. „Solche Versicherungen hebeln die Präventivfunktion der aktienrechtlichen Haftungsnorm aus“, sagte ein Anwalt, der nicht genannt werden wollte. (Jörn Poppelbaum)