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Die Möglichkeit, amtierenden, aber vor allem auch ehemaligen Vorständen die Versorgungsbezüge nach deren Ausscheiden kürzen zu können, hält der DAV in der geplanten Form für grundgesetzwidrig. Es könne im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht angehen, der Gesellschaft einseitig das Recht zu geben, sich von den vertraglichen Vereinbarungen loszusagen und die Bezüge ihrer aktiven sowie ihrer pensionierten Vorstandsmitglieder und deren Hinterbliebenen herabzusetzen, heißt es in einer Stellungnahme des Vereins.