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Die HVB wird gegen das Urteil Berufung einlegen. Sie ist der Ansicht, dass eine jahresübergreifende Betrachtung anzustellen sei und dass die Gewerbesteuerlast nach dem Verursacherprinzip zu verteilen sei. Beides berücksichtige das LG-Urteil nicht. Hierbei, so die HVB, handele es sich um auch vom BGH noch nicht entschiedene Grundsatzfragen der Konzernumlage.