Ausschlaggebend war, dass die Oberfläche des Lego-Steins mit „Klemmnoppen“ bestückt ist. Diese, so urteilte der BGH Mitte Juli, seien jedoch für eine technische Wirkung erforderlich, die nicht geschützt werde. Über weitergehende nicht-technische Gestaltungsmerkmale verfüge der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssten im Interesse von Wettbewerbern vom Markenschutz freigehalten werden. Ob der Legobaustein als 3D-Marke auf europäischer Ebene eingetragen werden kann, entscheidet der EuGH frühestens im Winter.
Vertreter Lego
LOVELLS (Hamburg): Leopold von Gerlach (Marken- und Wettbewerbsrecht)
JORDAN & HALL (Karlsruhe): Götz Jordan (BGH-Vertretung)
Vertreter Mega Brands und Best-Lock
BOEHMERT & BOEHMERT (Berlin): Prof. Dr. Axel Nordemann (IP) – aus dem Markt bekannt
DR. ACKERMANN & DR. GENIUS-DEVIME (Karlsruhe): Dr. Brunhilde Ackermann (BGH-Vertretung)
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)
Mega Brands wurde von Boehmert zeitgleich in zwei Verfahren vertreten. Neben dem BGH-Verfahren vertrat die IP-Kanzlei das Unternehmen auch vor dem Landgericht Düsseldorf in einem Verletzungsverfahren gegen Lego. Dieses wurde jedoch ausgesetzt, um die Entscheidung in Karlsruhe abzuwarten. Vor dem BGH vertrat Boehmert dann zusätzlich Best-Lock, Nordemann übernahm die Koordinierung des Verfahrens für beide Parteien. Deshalb vertrat auch die BGH-Anwältin Ackermann beide Parteien zugleich. Vor dem Bundespatentgericht war zuvor noch Taylor Wessing für Mega Brands aktiv geworden.
Lovells berät Lego Deutschland seit vielen Jahren im Marken- und Wettbewerbsrecht, aber auch in anderen Bereichen, etwa 2005 bei der Übernahme der Legoparks durch den US-Finanzinvestor Blackstone.