Der Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft hatte zwei angebliche Lizenzen der Softwaresammlung „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“ an die Stadt Darmstadt verkauft. Statt der Originale lieferte Usedsoft eine gebrannte DVD-R, eine selbst hergestellte Lizenzurkunde und ein Testat eines Schweizer Notars mit der Überschrift „Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb“. Dieses Testat enthielt aber keine Angaben dazu, wann und wem Adobe konkrete Nutzungsrechte eingeräumt haben soll.
Der US-Konzern Adobe hatte daraufhin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beim Landgericht Frankfurt beantragt und verlangte Auskunft über die Usedsoft-Kunden und Lieferanten sowie eine Sicherstellung der gefälschten Datenträger. Nachdem Usedsoft nicht bereit war, den ursprünglichen Lizenznehmer zu benennen, ging das Gericht davon aus, dass es einen solchen entweder gar nicht gibt oder die Lizenzen in irgendeiner Form nicht rechtmäßig sind.
In erster Instanz hatten die Richter den Adobe-Antrag bestätigt und ausgeführt, Usedsoft hätte den Lizenzerwerb nachweisen müssen, weil erkennbar kein Originalteil verkauft wurde.
Dies bestätigte im Ergebnis nun auch das OLG Frankfurt und verurteilte Usedsoft zur Unterlassung des Vertriebs der Adobe-Software. Zwar hatte Usedsoft in der zweiten Instanz den ursprünglichen Lizenznehmer benannt. Die Lizenzen gehörten zuvor einer gemeinnützigen Stiftung, die diese zu etwa einem Zehntel des Normalpreises eingekauft hatte. Auf Auskunftsersuchen bei der Stiftung stellte sich aber heraus, dass dort ein Mitarbeiter die Lizenzen ohne Wissen der Geschäftsleitung an Usedsoft weitervertrieben hatte. Dazu hatte er die Software im Rahmen des Volumenlizenzvertrages seines Arbeitgebers bei einem Adobe-Distributor bestellt und mit geringer Marge an Usedsoft verkauft.
Beim BGH ist derzeit ein ähnlich gelagertes Verfahren gegen Usedsoft anhängig, das von dem US-Konzern Oracle geführt wird. Ein höchstrichterliches Urteil würde die Unsicherheit der Branche hinsichtlich des Handels mit gebrauchter Software beenden.
Wirtschaftlich geht es dabei Studien zufolge um bis zu sechs Milliarden Euro, die sich aus angehäuften Lizenzüberhängen zusammensetzen. Solche entstehen etwa dadurch, dass ein Unternehmen entweder zu große Lizenzvolumina bestellt, oder die Software-Lizenzen etwa aufgrund von Kündigungen später nicht mehr benötigt werden.
Vertreter Adobe Systems
Inhouse (München): Christoph Richter (Legal Counsel)
FPS Fritze Wicke Seelig (Frankfurt): Hauke Hansen (IP/IT)
Vertreter Usedsoft
Büsing Müffelmann & Theye (Frankfurt): Roland Kreitz (Gewerblicher Rechtsschutz), Bernd-Christian Haager (Prozessführung)
Kümmerlein (Essen): Jens Nebel
OLG Frankfurt am Main, XI.Senat
Dr. Werner Niedenführ (Richter am OLG)
Hintergrund: FPS berät Adobe seit Jahren laufend, etwa zu Fragen der Produktpiraterie und zum Lizenzvertragsrecht sowie der Lizenz-Compliance.
Auf Beklagtenseite fand innerhalb des Verfahrens ein interessanter Wechsel statt: Erstinstanzlich und anfänglich auch in der zweiten Instanz vertrat Kümmerlein den Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft mit deutschem Sitz in München. Überraschend wechselten zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung die Berater und die Büsing Müffelmann-Anwälte Kreitz und Haager traten als Vertreter von Usedsoft auf. Kreitz und Haager beraten das Unternehmen seit einigen Jahren und stehen im laufenden BGH-Verfahren auch der BGH-Anwältin von Usedsoft zur Seite.