Juve Plus Betrugsfall Phoenix

Frankfurter Sparkasse wehrt mit FPS Erstattungsansprüche vor BGH ab

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Die Frankfurter Sparkasse muss einer geschädigten Anlegerin des betrügerischen Kapitaldienstes Phoenix ihren investierten Betrag nicht erstatten. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Phoenix hatte bei der Frankfurter Sparkasse ein Geschäftskonto unterhalten, das als Einzahlungskonto für Anlegerbeträge dienen sollte.

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Die Entscheidung ist ein großer Rückschlag für alle Phoenix-Anleger, weil der Fall Grundsatzcharakter hat. Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen die im Zahlungsverkehr beteiligten Banken sind damit nicht begründet.

Die Pleite des Kapitaldienstes Phoenix ist einer der größten Betrugsfälle der Nachkriegsgeschichte und beschäftigte deutsche Gerichte seit Jahren. Das Unternehmen betrieb ein aufwendiges Schneeballsystem. Das dabei eingesammelte Geld wurde von Phoenix auf ein Sammelkonto der Frankfurter Sparkasse eingezahlt – angeblich für Anlagen an internationalen Terminmärkten. Tatsächlich nutzte Phoenix das Geld aber vor allem dazu, um Provisionen für neue Verträge mit Anlegern zu bezahlen.

Rund 30.000 Anleger verloren Ersparnisse von insgesamt mehreren hundert Millionen Euro. Erst spät flog der Betrug auf. 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den weiteren Geschäftsbetrieb, wenig später wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Einer der Ansatzpunkte der geschädigten Anleger war es, die kontoführende Bank auf Schadensersatz zu verklagen. Der Frankfurter Sparkasse wurde in dem Zusammenhang vorgeworfen, Phoenix bei den unlauteren Geschäften unterstützt zu haben. Sie habe Einzahlungen von Phoenix sogar noch entgegengenommen, als es schon Hinweise auf deren Rechtswidrigkeit gegeben habe, so die Vorwürfe. Insbesondere habe sie gegen die Vorschrift § 34 a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Danach sind Anlagebeträge eines jeden Anlegers getrennt zu verwahren.

Laut BGH hat die Bank aber keine vertraglichen Schutzpflichten gegenüber den Anlegern verletzt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz, so dass eine Haftung der Frankfurter Sparkasse ausscheidet. Damit ist grundsätzlich geklärt, dass die im Zahlungsverkehr tätigen Banken die Kontoführung und Mittelverwendung durch Wertpapierdienstleister nicht überwachen müssen. Die Vertreter der Klägerin prüfen nun eine Verfassungsbeschwerde.

Vertreter Anlegerin
Nieding + Barth (Frankfurt): Markus Hoffmann
Tilp (Kirchentellinsfurt): Andreas Tilp; Associates: Alexander Heinrich, Dr. Petra Dietenmeyer, Peter Gundermann
Dr. Ekkehart Schott (Karlsruhe): (BGH-Anwalt)

Vertreter Frankfurter Sparkasse
FPS Fritze Wicke Seelig (Frankfurt): Dr. Stefan Reinhart (Federführung); Associates: Dr. André Alfes, Karolina Astner, Stephan Nikschick
Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Hermann Büttner (BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Gregor Galke (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: FPS ist seit Beginn der Klagewelle der Phoenix-Anleger im Jahr 2007 für die Frankfurter Sparkasse aktiv und hat die Mandantin durch mehrere Instanzen begleitet. Die Betreuung in Kapitalmarktverfahren und Anlageberatungshaftungsfällen ist ein Feld, das FPS in den vergangenen Jahren verstärkt besetzt hat.
Dass auf Anlegerseite die Kanzleien Nieding + Barth und Tilp kooperieren, ist keine Überraschung. Die beiden renommierten Anlegerschutzkanzleien arbeiten seit Jahren in Massenschadensfällen im Rahmen eines gemeinsamen Joint Ventures mit dem Namen PIA (ProtectInvestAlliance) zusammen. Auch im Zusammenhang mit Betrugsvorwürfen gegen den Würzburger Milliardär und Fondsmanger Helmut Kiener vertritt die PIA zahlreiche geschädigte Anleger.

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