Für den Arbeitsrechtler Dr. Roland Gerlach ist klar: Juristisch bleibt das Ende des Bank-Austria-Äquivalents angreifbar. Er ist überzeugt, dass das Sonderpensionsrecht von rund 3.300 Mitarbeitern Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge ist. Die Bank dagegen stuft die Ansprüche als Element des Kollektivvertrags ein, die durch die Betriebsvereinbarung vom Dezember gefallen seien.
Daneben bezweifelt Gerlach, dass die Novelle des Allgemeinen Sozialverischerungsgesetzes (ASVG) vom März verfassungsrechtlich Bestand hat. Gegebenenfalls würde er den neuen Paragrafen 311a, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt im April, gerichtlich überprüfen lassen. Schließlich habe der Gesetzgeber die Regeln rein aus Anlass des Bank-Austria-Pensionsübertrags geändert.
Bereits im Juli hatte die EU-Kommission dem Wiener Wirtschaftsministerium mitgeteilt, dass sie die Frage einer möglichen unerlaubten Beihilfe nicht weiter untersucht. In der Antwort zu einer parlamentarischen Anfrage erklärte das Ministerium nun im September, dass die Kommission den Vorgang damit nicht als unerlaubte staatliche Beihilfe qualifiziert.
Dennoch behält sich auch die Bank Austria weitere Schritte vor. Für sie verteuerte die Novelle den Übertrag der Ruhestandsansprüche auf 729 Millionen Euro. Ursprünglich war in Presseberichten von einer Einmalzahlung von grob 300 Millionen Euro die Rede. In ihrem Bericht zum ersten Halbjahr 2016 bezeichnete die Bank Rückstellungen für die geplante Übertragung als größte Einzelposition bei ihren nicht-operativen Aufwendungen. Sie waren „auf Grund der vom Nationalrat beschlossenen ASVG-Novelle um 444 Millionen Euro zu erhöhen“.