Die Beschwerde vom August 2020 richtete sich gegen Netdoktor.at, inzwischen eine Tochter des Burda Verlags aus München, und Google Analytics, einen Dienst des Onlineriesen Alphabet aus den USA. Mit dessen Tool können die Betreiber von Webseiten detailliert beobachten, wie sich die Nutzer dort bewegen.
Die DSB stellte als Ergebnis des Verfahrens fest, dass über Google Analytics digitale Informationen über die Nutzer an Server von Google in den USA gingen (Gz: D155.027, 2021-0.586.257). Konkret handelt es sich unter anderem um eine Kennnummer von Google Analytics und Angaben wie die IP-Adresse. Es bestehe deshalb kein angemessener Schutz für diese personenbezogenen Daten. Grundlage dafür ist Artikel 44 DSGVO.
Der Beschwerde gegen Netdoktor.at folgte die Behörde, weil dem Unternehmen der datenschutzrechtliche Verstoß vom Sommer 2020 zuzuordnen sei. Die gegen Google erhobenen Vorwürfe wies sie dagegen zurück, da das Unternehmen nicht maßgeblich dafür verantwortlich sei, dass die Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union gingen. Allerdings blieb ein zweiter Teil aus der Beschwerde offen, zu dem die DSB einen weiteren Bescheid ankündigte.
Aufmerksam verfolgt
Aufgrund der hohen Zahl an Beschwerden in Österreich und anderen EU-Ländern richtet sich der Blick vieler Datenschutzrechtler nun darauf, ob das Unternehmen Rechtsmittel gegen den Teilbescheid erhebt. Ob das Verfahren in weiteren Instanzen zum Bundesverwaltungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht und ob zwischenzeitlich weitere Bescheide ergehen, ist derzeit offen.
Erst vorige Woche hatte der EU-Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski verdeutlicht, dass der Einsatz von Google Analytics und des Zahlungsanbieters Stripe durch das Europäische Parlament nicht mit EU-Datenschutzstandards vereinbar ist und dem Schrems II-Urteil des EuGH zuwider läuft (Gz.: C-311/18). Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden einer Hochschule auf Basis des EuGH-Grundsatzbeschlusses untersagt, auf ihrer Homepage den ‚Cookiebot‘ einzubinden und so Daten in die USA zu übertragen.
Abkoppeln als Gefahr
Die Interessenvertretung der Digitalwirtschaft, IAB Austria, bezeichnete den Bescheid als „Weckruf“: Unternehmen müssten ihre Hausaufgaben machen und ihre Webseiten so ausgestalten und aktiv aktualisieren, dass sie der EU-Datenschutzverordnung nachkommen. Gleichzeitig warnte IAB Austria: „Durch ein komplettes Verbot von US-Cloud-Diensten würde sich Europa von der technologischen (Welt-)Entwicklung abkoppeln.“
Vertreter Netdoktor.at
Dorda (Wien): Dr. Axel Anderl – aus dem Markt bekannt
Vertreter Google
Baker McKenzie (Wien): Dr. Lukas Feiler – aus dem Markt bekannt
Datenschutzbehörde, Wien
Dr. Andrea Jelinek (Leiterin Datenschutzbehörde)
Hintergrund: Unter den über 100 Musterbeschwerden von Noyb sind mehrere, in denen die beiden ausgewiesenen Datenschutzexperten Anderl und Feiler betroffene Unternehmen vertreten. Sie fügen sich ein in eine ganz Reihe von Verfahren, in denen es darum geht, die datenschutzrechtlichen Regeln konkret auszulegen. Etwa auch zum immateriellen Schadenersatz.
Überragend, marktübergreifend
Google setzte zuletzt in einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung um seine Videoplattform Youtube in Österreich auf Wolf Theiss. In Deutschland mandatierte das Unternehmen im Kartellrecht mehrfach das hoch angesehene Team der US-Kanzlei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton, zuletzt in der Auseinandersetzung mit dem Bundeskartellamt um den Status einer ‚überragenden, marktübergreifenden Bedeutung‘ nach dem novellierten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Beim Kauf von Netdoktor.at und seines Schweizer Pendants hatte der deutsche Großverlag Burda Anfang 2021 auf Berater der damaligen Kanzlei Graf & Pitkowitz gesetzt. Sie firmiert inzwischen als Graf Isola.