Ermittlungen gegen Lansky

Staatsanwaltschaft will sichergestellte Unterlagen nutzen

Im Ermittlungsverfahren gegen den Wiener Anwalt Dr. Gabriel Lansky rückt die Frage der Beweismittelverwertung wieder in den Fokus. Die Staatsanwaltschaft Linz teilte vergangene Woche mit, die Ermittlungen wegen mutmaßlicher Geheimdiensttätigkeit des Namenspartners von Lansky Ganzger + Partner (LGP) aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang stehe auch die Entscheidung an, ob bestimmte sichergestellte Unterlagen, die von einem Server der Kanzlei stammen, im Verfahren verwendet werden dürfen.

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Gabriel Lansky
Gabriel Lansky

Die Unterlagen könnten eine wichtige Rolle bei den Ermittlungen gegen Lansky spielen und sind seit Langem Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren. Die Staatsanwaltschaft dürfte sich von den Dokumenten erhoffen, mögliche Verbindungen Lanskys zum kasachischen Geheimdienst zu belegen. Diese Kontakte sollen im Rahmen der Vertretung der Hinterbliebenen der vermeintlichen Mordopfer des mittlerweile selber verstorbenen, früheren kasachischen Botschafters in Österreich, Achat Aliyev, entstanden sein.

Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Linz liegen derzeit neun Beschwerden gegen Beschlüsse des Landesgerichts Linz vor dem Oberlandesgericht (OLG), die sich mit der Frage befassen, ob die Daten des Kanzleiservers in Luxemburg, von dem die Unterlagen stammen, von den Ermittlungsbehörden „eingesehen und als Beweismittel herangezogen werden dürfen“.

Die Linzer Behörde führt die Ermittlungen gegen Lansky seit dem Frühjahr. Zuvor war das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Linz an sie delegiert worden. Sollte sich die Staatsanwaltschaft Linz vor dem OLG durchsetzen, wäre dies eine Wende in den Ermittlungen gegen Lansky. Bislang sind sämtliche Versuche, die Unterlagen in Ermittlungsverfahren einzubringen oder öffentlich gegen Lansky zu verwenden, gescheitert.

Unterlagen bislang nicht nutzbar

So wies vor knapp drei Wochen das OLG Wien den Rekurs des früheren Verteidigers von Rachat Aliyev, Dr. Stefan Prochaska (PHH Prochaska Havranek), gegen eine einstweilige Verfügung endgültig zurück. Danach war Prochaska von Lansky bereits vor rund einem Jahr untersagt worden, die Unterlagen zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, bzw. den Bearbeiter der Unterlagen – einen ehemaligen Mitarbeiters Lanskys – zu kontaktieren oder danach zu befragen. Die Unterlagen fielen laut Gericht jeweils unter das Berufsgeheimnis Lanskys.

Mit diesem Beschluss Ende Oktober bestätigte das OLG Wien einen früheren Beschluss des OLG aus dem August 2014. Danach seien die im Verlaufe des Jahres 2013 – seinerzeit von der Staatsanwaltschaft Wien – sichergestellten Unterlagen wieder an Lansky herauszugeben gewesen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte zudem 2014 entschieden, dass auch die Vernehmung des ehemaligen Kanzleimitarbeiters rechtswidrig gewesen sei und dessen Aussagen nicht gegen Lansky verwendet werden dürfen.

Allerdings erließ die Staatsanwaltschaft Wien am letzten Tag ihrer Zuständigkeit im April noch einmal ein Rechtshilfeersuchen an Luxemburg, mit welchem sie die Luxemburger Behörden um erneute Sicherstellung der Server Lanskys ersuchte. „Dieses Rechtshilfeersuchen wurde von den Behörden in Luxemburg jedoch gar nicht vollzogen, weil nach den davor bereits zwei Mal gescheiterten Bemühungen der Staatsanwaltschaft Wien wohl keiner ernsthaft von dem Erfolg des dritten Versuchs ausging“, so Lansky in einer Erklärung gegenüber JUVE.

Gegen das Rechtshilfeersuchen legte Lansky erneut Beschwerde ein mit dem Ergebnis, dass das LG Linz im September festgestellt habe, „dass kein dringender Tatverdacht gegen mich vorliegt und das Rechtshilfeersuchen daher zu widerrufen ist“, so Lansky. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Linz ihrerseits nun Berufung ein.

Dringender Tatverdacht?

Es dreht sich somit alles um die Frage des dringenden Tatverdachts gegen Lansky wegen der verbotenen Tätigkeit für einen ausländischen Geheimdienst. Die Dringlichkeit ist Voraussetzung, um ein Anwaltsgeheimnis offenzulegen.

Die Staatsanwaltschaft Linz stellt mit ihrem Ansinnen, die Luxemburger Dokumente nutzen zu wollen, diese Frage nun erneut in den Fokus. Möglicherweise geht es der Staatsanwaltschaft Linz mit dem Schritt zunächst vor allem um eine – weitere – obergerichtliche Klärung der Frage der Beweismittelverwertung, nämlich auch darüber, welche Unterlagen genau dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, und welche nicht.

Nähere Angaben über das derzeitige Prüfungsverfahren vor dem OLG Linz machten indes weder die Linzer Staatsanwaltschaft noch die Gerichte. Zum einen seien Beschwerden nicht-öffentliche Verfahrensschritte, zum anderen unterliege das gesamte Strafverfahren gegen Lansky als Verschlussakt einer hohen Geheimhaltung. Unklar ist daher auch, wann das OLG Linz eine Entscheidung über die Beschwerden fällen wird. (Jörn Poppelbaum)

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