Julia Mair: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im März dieses Jahres entschieden, dass eine bestimmte Wortfolge in Paragraf 126 Abs 4 StPO verfassungswidrig ist. Demnach war es Angeklagten bisher nicht möglich, gegen die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht Einwände zu erheben, wenn dieser bereits im Ermittlungsverfahren aufseiten der Staatsanwaltschaft tätig war – aus Sicht des VfGH ein Verstoß gegen die Waffengleichheit. Auch in diesem Verfahren war dies der Fall, daher haben die Verteidiger Anträge auf Befangenheit des Sachverständigen gestellt.
Um welche Art Prozesse geht es hier?
Es geht dabei vor allem um Prozesse, in denen psychiatrische Gutachten wichtig sind, sowie die großen Wirtschaftsstrafprozesse.
Das Gericht folgte den Anträgen jedoch nicht. Warum?
Der OGH stellte fest, dass der Gutachter ermittlerisch tätig sein und sich das erstinstanzliche Gericht primär auf die Ergebnisse des Gutachters stützen muss, was hier nicht gegeben war. Die Entscheidung des VfGH bedeutet nämlich nicht, dass allein die Tatsache, dass ein Sachverständiger sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Gericht bestellt wurde, für eine Befangenheit ausreicht. Es müssen konkrete Gründe vorliegen. Aus meiner Sicht hat der OGH hier seine Rechtsprechung aus ersten Entscheidungen, die im Sommer 2015 ergangen sind, fortgesetzt.
Was bedeutet das Urteil für zukünftige Prozesse?
Es ist schwierig, eine Prognose abzugeben – aber ich denke, dass wir in Zukunft mit deutlich mehr Befangenheitsanträgen in großen Wirtschaftsstrafprozessen rechnen müssen. Aber die Anträge müssen sehr detailliert formuliert werden, denn die Gerichte schauen sehr genau nach konkreten Hinweisen auf eine Befangenheit.
Das Gespräch führte Catrin Behlau.