Anlass für den Vorlagenbeschluss ist ein Spruchverfahren von ehemaligen Kleinaktionären der Maschinenfabrik Esslingen AG. DaimlerChrysler hatte zunächst 1999 die Mehrheit an dem Unternehmen erworben und drei Jahre später bekannt gegeben, dessen Börsenaktivität einstellen zu wollen. Gegen die Höhe ihrer Abfindung hatten mehrere Kleinaktionäre diverse Rechtmittel bis zum Oberlandesgericht eingelegt. In ihrer Argumentation stützten sie sich auf die Meinung des BGH.
Gerade beim Ausschluss von Minderheitsaktionären hielt das Oberlandesgericht diese Methode allerdings für nicht geeignet. Schließlich müssten solche Maßnahmen lange vor den Beschlüssen angekündigt werden. Dies habe zur Folge, dass mit der Bekanntgabe Abfindungsspekulationen einsetzten, die den Kursverlauf bestimmten. Die Sache muss nun vom BGH entschieden werden.
Vertreter Kleinaktionäre
Bongen Renaud & Partner (Stuttgart): Dr. Wolfgang Bongen (gemeinsamer Vertreter)
Ulrich Klauke (Dortmund)
Olaf Hasselbruch (Bremen)
Dr. Theo Schuber (Freiburg)
Vertreter Maschinenfabrik Esslingen
Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Bodo Riegger, Dr. Thorsten Gayk
OLG Stuttgart, 20.Zivilsenat
Eberhard Stilz (Vorsitzender Richter)
Gleiss Lutz hatte die Maschinenfabrik Esslingen und deren Hauptaktionärin, die DaimlerChryler Verwaltungsgesellschaft für den Grundbesitz mbH, bereits in den Vorinstanzen vertreten. Beim vorausgegangenen Squeeze-out war Gleiss Lutz zum ersten Mal für die Maschinenfabrik Esslingen AG tätig.