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Schon die Vorinstanz, das Landgericht Köln, sah die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank an und attestierte eine Verletzung von Markenrechten. Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und somit eine entsprechende einstweilige Verfügung. Es ging jedoch darüber hinaus, denn die OLG-Richter bewerteten das Verhalten von Joyn als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts und als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag (Az. 6 U 75/25).