Linklaters Oppenhoff & Rädler (Köln): Kay-Uwe Jonas
Die Berliner hatten den Namen als Wortmarke für ein breites Waren- und Dienstleistungsangebot beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dieses lehnte jedoch wie auch später das Bundespatentgericht die Schutzfähigkeit ab. Der Fall ging daraufhin per Rechtsbeschwerde zum BGH, der die Schutzfähigkeit des Slogans für einen bestimmten Teil der Waren und Dienstleistungen feststellte und den Fall an das Bundespatentgericht zurückverwies.
Überraschenderweise bejahte das Bundespatentgericht nun die Schutzfähigkeit des Namens für das komplette Waren- und Dienstleistungssortiment. In Branchenkreisen wird diese Entscheidung als ein Signal für eine spürbare Erweiterung des Markenschutzes gewertet.