Aus den Regelungen zum Betriebsübergang lässt sich keine Informationspflicht über die wirtschaftliche Lage des erwerbenden Unternehmens ableiten. Das hat das Arbeitsgericht München in elf Verfahren entschieden. Geklagt hatten BenQ-Mitarbeiter, die bis zum Erwerb der Handy-Sparte bei Siemens beschäftigt gewesen waren. Die Mitarbeiter hatten sich nach dem Insolvenzantrag durch BenQ darauf berufen, dass Siemens ihnen die wirtschaftliche Situation von BenQ hätte mitteilen müssen - zumindest, dass ein negativer Kaufpreis gezahlt worden sei. Da Siemens das nicht getan hatte, ist die Information ihrer Ansicht nach fehlerhaft gewesen und sie hätten auch über ein Jahr nach dem Betriebsübergang noch widersprechen können mit der Wirkung, dass sie weiterhin bei Siemens beschäftigt seien.
Die 11. Kammer des Arbeitsgerichts München hat dieser Einschätzung umfassend widersprochen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass dem Veräußerer die wirtschaftliche Situation des Übernehmers nicht regelmäßig bekannt sei. Selbst wenn das Unternehmen sie kenne, dürfe es aber kreditschädigende Informationen auch nicht den eigenen Mitarbeitern zugänglich machen. Eine derartige Informationspflicht aus den Regelungen zum Betriebsübergang herauszulesen, finde im Gesetz keine Stütze und sei unpraktikabel.
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