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BGH
Auftraggeber muss Kosten aus verzögerter Vergabe tragen
Die Kosten einer unerwartet verzögerten Auftragserteilung trägt der Auftraggeber selbst. Dies entschied der BGH Mitte Mai im Fall der Autobahnanbindung der A 113 zum neuen Berliner Großflughafen BBI in Berlin-Schönefeld. Bei diesem Auftrag der Bundesrepublik (BRD), vertreten durch das Land Berlin, war es infolge der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens zu mehrfachen Bindefristverlängerungen und einer Verzögerung der Auftragserteilung um rund ein Jahr gekommen. Durch diese Verzögerung waren Mehrkosten entstanden, denn seit Ablauf der ursprünglichen Bindefrist waren die Stahl- und Zementpreise erheblich angestiegen. Diese Mehrkosten wollten die zur Arge BAB A 113 zusammengeschlossen Bauunternehmer nicht tragen und hatten bereits vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin erfolgreich geklagt. Nun bestätigte auch der BGH, dass die BRD als Auftraggeberin dem Grunde nach die Kosten zu tragen hat.