Vertreter W. und L.
Stopp & Stopp (Karben): Dr. Alexander Stopp –
öffentlich bekannt
Dr. Brunhilde Ackermann (Karlsruhe): vor dem BGH
Vertreter Deutschlandradio
Redeker Sellner Dahs & Widmaier (Bonn):
Gernot Lehr; Associate: Christian Mensching
Dr. Thomas von Plehwe (Karlsruhe): vor dem BGH
Bundesgerichtshof, 6.Zivilsenat
Gregor Galke (Vorsitzender Richter)
Analyse: „Wäre das Urteil anders ausgefallen, hätten die Medien ihre Online-Archive einer sehr aufwändigen rollierenden Kontrolle unterziehen müssen“, so der Beklagtenvertreter Gernot Lehr von Redeker Sellner Dahs & Widmaier. Denn bei der Berichterstattung über Straftäter liege eine besondere Situation vor: „Bei einem besonderen Informationsinteresse darf der Name des Verurteilten in der aktuellen Berichterstattung genannt werden“, so Lehr. „Je mehr Zeit verstreicht, desto schwächer wird jedoch das öffentliche Interesse.“ Stattdessen trete das Resozialisierungsinteresse des Straftäters, das gegen eine Namensnennung in Verbindung mit der Straftat spricht, in den Vordergrund. Durch Zeitablauf könne es also zu einem gleitenden Übergang von der rechtmäßigen zur rechtswidrigen Berichterstattung kommen. „Dem hat der BGH für den Bereich der Online-Archive nun einen Riegel vorgeschoben. Eine einmal rechtmäßige Berichterstattung, die online archiviert wird, wird auch durch Zeitablauf nicht rechtswidrig“, so Lehr.
Christian Mensching, ebenfalls von Redeker Sellner Dahs & Widmaier ergänzt: „Ein anders lautendes Urteil hätte dazu führen können, dass Nachrichten möglicherweise von vornherein so geschrieben worden wären, dass sie auch nach Jahren noch in jedem Fall rechtmäßig sind.“ So würden die Medien möglicherweise bereits bei der tagesaktuellen Berichterstattung auf eine eigentlich zulässige Namensnennung eines Straftäters verzichten. „Eine solche Entwicklung wäre zu
Lasten des öffentlichen Informationsinteresses gegangen“, so Mensching.
Laut Dirk Oelbermann aus der Kölner Kanzlei Tilemann & Petermann nimmt die Pressefreiheit in solchen Fällen jedoch einen zu hohen Stellenwert ein: „Die Abwägung muss zwar im Einzelfall erfolgen, sollte aber grundsätzlich zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen.“ Ansonsten sei eine Resozialisierung von Straftätern schwer möglich: „Es ist üblich, dass etwa potenzielle Arbeitgeber sich über ihre Bewerber in Suchmaschinen informieren. Ein Straftäter, über den man dort Berichte findet, wird keinen Arbeitsplatz finden“, so Oelbermann. Der IT-Rechtler ist sich aber des Aufwands bewusst, den ein ständiges Kontrollieren alter Berichte für die Verlage bedeuten würde, und vertritt daher eine vermittelnde Meinung: „Man sollte Online-Archive mit Passwörtern versehen, um den Zugang zumindest zu erschweren. Dann würden die Berichte auch nicht auf den Suchmaschinen
erscheinen“. Oelbermann zieht den Vergleich zu früheren Printarchiven der Verlage: „Damals musste der Auskunftsuchende auch eine Eigenleistung erbringen, indem er zum Verlag fuhr und dort das Archiv durchsuchte. Durch Online-Archive wird dies heute zu einfach gemacht “, sagt Oelbermann.
Gernot Lehr sieht in dem BGH-Urteil eine Leitentscheidung für den Fall der Online-Archive des Rundfunks. „Beim BGH sind noch weitere Verfahren mit ähnlicher Fragestellung anhängig und es steht zu erwarten, dass diese Fälle anhand der hier aufgezeigten Grundsätze entschieden werden“, so Lehr.