Vertreter Schrempp/ Daimler
Schertz Bergmann (Berlin): Dr. Christian Schertz
Cornelie von Gierke (Karlsruhe): vor dem BGH – öffentlich bekannt
Vertreter Jürgen Grässlin
Kanzlei Bausch & Kollegen (Tübingen): Holger Rothbauer
Dr. Wendt Nassall (Karlsruhe): vor dem BGH
Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat
Gregor Galke (Vorsitzender Richter)
Analyse: „Die Entscheidung zeigt, dass das Wirtschaftleben kein grundrechtsfreier Raum ist und auch hier die Meinungsäußerungsfreiheit gilt“, so Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte. Und zwar gelte dies auch für Aktionäre, denen der BGH mit dem Urteil mehr Sicherheit an die Hand gebe, was eigene Äußerungen in der Öffentlichkeit angehe.
Auch Dr. Stefan Ventroni von Poll Straßer Ventroni Feyock sieht das Urteil positiv: „Es war eine Nagelprobe für die Meinungs- und Pressefreiheit und erleichtert die spontane öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitsinteresse“. Überraschend war das Urteil für ihn jedoch nicht: „Mich hatten eher die Urteile der Vorinstanzen gewundert“, so Ventroni, für den das Urteil ganz auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts und der bisherigen BGH-Rechtsprechung liegt. „Es wäre alarmierend gewesen, wenn der BGH diese Urteile nicht kassiert hätte“, so Ventroni. Grässlins Äußerungen seien zulässig gewesen, denn sie seien unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes im Schwerpunkt Werturteile gewesen, bei denen die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten worden sei. „Außerdem hatten weder Daimler noch Schrempp selbst sein Ausscheiden ohne Abfindung begründet, was eine öffentliche Spekulation über die Hintergründe zusätzlich rechtfertigt“, so Ventroni. „Die Entscheidung wäre vielleicht anders ausgefallen, wenn die Äußerung zeitlich deutlich nach Schrempps Rücktritt gefallen wäre“, denn dann hätte es sich nicht mehr um eine Spontanäußerung gehandelt.
„Das Urteil kann auch vor dem Hintergrund der zunehmend verschärften Compliance-Anforderungen eine besondere Rolle spielen. Denn natürlich führen solche Äußerungen wie im Falle Daimler/ Schrempp zu einer erhöhten Sensibilität“, so Klute. Oft spielten bei der Entscheidung, sich gegen solche Behauptungen zu wehren, auch unternehmensinterne Gründe eine große Rolle. „Manchmal haben die betroffenen Organe gar keine andere Wahl, als zu klagen“, erläutert der Hamburger Presserechtler. „Denn ohne einen Erfolg in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten können Kontrollorgane gezwungen sein, weiter tätig zu werden – von interner Prüfung bis hin zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft“, so Klute.
Laut Ventroni waren die getätigten Äußerungen für Schrempp zumutbar: „Schließlich ist er nicht diffamiert worden und muss als Führungskraft eines deutschen Großunternehmens auch hinsichtlich öffentlicher Spekulationen zu seiner Person ‚dickeres Fell‘ haben, als der Normalbürger.“ Das Urteil sei aber kein Freifahrtschein für die Medien: „Es bestätigt aber den Grundsatz, dass im Zweifel die Meinungsfreiheit Vorrang hat“.