Der Fall kommt häufiger vor als gedacht. Denn hinter dem vereinbarten Gerichtsstand steht regelmäßig die stille Drohung der amerikanischen Unternehmen, doch in den USA zu klagen. Unter dieser Drohung vergleichen sich viele Unternehmen, weil sie die Kosten eines Prozesses in den USA fürchten. Dort gibt es, anders als in Deutschland, keine Kostenerstattung.
Im konkreten Fall ging es um einen Streit im Telekommunikationsvertragsrecht, Cogent Communications hatte die Deutsche Telekom vor einem District Court verklagt. Das Gericht erklärte sich für nicht zuständig und wies die Klage ab – konnte aber gemäß US-Prozessrecht auch keine Kostenerstattung anordnen. Cogent wiederholte ihre Klage in Deutschland, entschied sich aber bereits nach der verlorenen ersten Instanz, den 60 Millionen Euro schweren Ausgangsstreit um Netzzugangskapazitäten fallen zu lassen.
Antwort auf eine lange umstrittene Frage
Beim BGH landete der Fall, weil die Telekom die deutsche Klage der Amerikaner mit einer Widerklage vor dem Landgericht Bonn beantwortete (Az. 16 O 41/16). Das Oberlandesgericht Köln wies diese Schadensersatzklage ab (Az. 3 U 159/17). Der BGH beantwortete die lange umstrittene Frage nun im Sinne des deutschen Unternehmens.
Dabei standen die Karlsruher Richter vor dem Problem, dass eine unzulässige Klage grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz auslöst. Sie entschieden: Wenn Parteien einen deutschen Gerichtsstand vereinbaren, dann votieren sie selbstverständlich auch für das Prinzip der Kostenerstattung. Cogent muss der Telekom nun rund 200.000 Dollar zahlen. Die genaue Schadenshöhe muss das OLG feststellen, wohin der BGH den Fall zurückverwies.
Vertreter Deutsche Telekom
Rohnke Winter (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Redeker Sellner Dahs (Bonn): Dieter Merkens (Telekommunikationsrecht/Vertragsrecht)
Inhouse Recht (Bonn): Dr. Claudia Junker (General Counsel), Claudia Bobermin (Leiterin Strategic Litigation), Glenn Baumgarten (Strategic Litigation)
Vertreter Cogent Communications
von Plehwe & Schäfer (Karlsruhe): Dr. Thomas von Plehwe (BGH-Vertretung)
Billstein Mehlis Osenau (Köln): Wolfgang Kaup
Bundesgerichtshof, 3. Zivilsenat
Dr. Ulrich Herrmann (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: BGH-Anwalt Winter ist regelmäßig für die Deutsche Telekom im Einsatz. Unter anderem vertritt er das Unternehmen im KapMuG-Verfahren zum dritten Börsengang. Aber auch mit Redeker verbindet Winter eine feste Beziehung. Neben dem Bonner Partner Merkens setzen zahlreiche weitere Redeker-Partner auf Winter, etwa wenn es um Staatshaftungfragen oder um das Äußerungsrecht geht.
Auf der Gegenseite war BGH-Anwalt von Plehwe erstmals für Cogent tätig, und auch die Zusammenarbeit mit der Kölner MDP-Kanzlei Billstein Mehlis Osenau war eine Premiere. Von Plehwe ist bekannt für seine Erfahrung im Internationalen Privatrecht. Häufig vertritt er Parteien bei Streitigkeiten um internationale Zuständigkeitsfragen etwa im Kontext des Äußerungsrechts. (Martin Ströder; mit Material von dpa)