Der Abfallentsorger Veolia muss im Landkreis Prignitz die Altpapiersammlung einstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg und entsprach damit im einstweiligen Rechtsschutz einer Unterlassungsverfügung des Landkreises.
Veolia war vormals der Entsorgungsträger des Landkreises. Durch ein europaweites Ausschreibungsverfahren ging der Auftrag jedoch im April 2008 auf einen Drittanbieter über. Nachdem Veolia ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Brandenburg verloren hatte, kündigte das Privatunternehmen zum April 2008 die sogenannten ‚Blauen Tonnen‘ an. Diese sollten in Privathaushalten bereitgestellt und kostenlos entleert werden. Der Landkreis erließ einen Unterlassungsbescheid mit sofortiger Wirkung, wogegen Veolia Widerspruch einlegte.
Strittig ist vor allem, inwieweit Veolia das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verletzt. Dieses sieht generell vor, dass Privathaushalte ihren Abfall öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen müssen. Veolia beruft sich auf die Ausnahmeregelung der gewerblichen Sammlung. Diese darf allerdings nicht öffentlichen Interessen entgegenstehen. Das treffe aber in diesem Fall zu, so der Landkreis, der darüber hinaus bestreitet, dass Veolia eine gewerbliche Sammlung betreibt. Im Mai entschied sich das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Privatentsorgers für die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Veolia begann daraufhin mit der Umsetzung der ‚Blauen Tonnen‘.
Im Juni 2009 interpretierte das Bundesverwaltungsgericht das Gesetz als eine grundsätzliche Zuweisung der Zuständigkeit an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Eine Ausnahme bestehe laut dem Urteil nur für Hausmüll, den der Besitzer generell selbstständig entsorgen könnte, wie etwa bei der Eigenkompostierung. Geklagt hatte seinerzeit das Unternehmen Rohstoffhandel Kiel (RHK), dem die Altpapiersammlung von der Stadt Kiel untersagt worden war.
Daraufhin legte der Landkreis Prignitz vor dem OVG Beschwerde gegen das Potsdamer Urteil ein. Das OVG bejahte den Verstoß gegen öffentliche Interessen und erkannte die gewerbliche Sammlung nicht an. Vielmehr gehe Veolia einer Tätigkeit nach Art des Entsorgungsträgers nach und gefährde unter anderem die Planungssicherheit des Landkreises. Letztlich befanden die Richter auch, dass Veolia durch seine Tätigkeit das vorausgegangene Vergabeverfahren unterlaufe.
Der Beschluss kann nun wegweisend für das Hauptsacheverfahren sein. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes liegt jedoch laut dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Verfassungsbeschwerde vor. Außerdem reichten die Recyclingverbände BDE und BVSE eigenen Angaben zufolge Beschwerde bei der EU-Kommission ein. Die Auslegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist für die öffentliche und private Hand schließlich von wesentlicher Bedeutung, denn in diesem Jahr wird eine Novellierung durch den Bundesgesetzgeber erwartet.
Vertreter Landkreis Prignitz
Gaßner Groth Siederer & Coll. (Berlin): Dr. Frank Wenzel (Umweltrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht)
Vertreter Veolia Umweltservice Nord-Ost
Esche Schümann Commichau (Hamburg): Dr. Martin Dieckmann – aus dem Markt bekannt
OVG Berlin-Brandenburg, 11. Senat
Gerd Laudemann (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Gaßner Groth hat den Landkreis Prignitz wiederholt in Fragen des öffentlichen Rechts beraten und vertreten. Der Berliner Partner Wenzel betreute seine Mandantin bereits seit der Ausschreibung. Er vertrat den Landkreis auch später im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und beim Prozess vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Veolia ist eine regelmäßige Mandantin von Esche. Partner Dieckmann vertrat auch den RHK vor dem Bundesverwaltungsgericht (mehr…) und reichte dem Vernehmen nach gegen das Urteil die Verfassungsbeschwerde für das Unternehmen ein.