Juve Plus Bundesverfassungsgericht

Film über ‚Kannibalen von Rotenburg‘ darf anlaufen

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Der als 'Kannibale von Rotenburg' bekannt gewordene Armin Meiwes ist mit dem Versuch gescheitert, mit einem Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht den Start des Kinofilms 'Rotenburg' zu verhindern. Die US-Produktion der Firma Atlantic Streamline stellt die Geschehnisse von März 2001 nach, als der Antragssteller einen Bekannten ermordete und Teile des Opfers anschließend verspeiste. Das Bundesverfassungericht lehnte am Donnerstag Meiwes' Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Mit drei Jahren Verspätung konnte 'Rotenburg' damit in den deutschen Kinos anlaufen. Zuvor hatte sich Meiwes erfolgreich gegen die Aufführung des Films zur Wehr gesetzt. Schon 2006 hatte der zu lebenslanger Haft Verurteilte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Atlantic Streamline vor dem Landgericht in Kassel erwirkt. Meiwes argumentierte, dass die Darstellungen seiner Biographie und der Mordtat im Film auch Details seines Intimlebens preisgebe, und ihn somit gewichtige Nachteile entstünden. Zudem berief er sich auf sein Recht am Bild und verwies auf die Ähnlichkeit des Schauspielers zu seiner Person. Mit der einstweiligen Verfügung hinderte Meiwes die Produktionsfirma daran, den fertig gestellten Film in Kinos vorzuführen oder anderweitig zu verwerten. Daran änderte auch die Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nichts.

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Der Bundesgerichtshofs (BGH) urteilte Ende Mai dann in eine andere Richtung: In einer Abwägung gaben sie dem Recht der Kunst- und Filmfreiheit den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Meiwes. Damit war der Weg für einen Filmstart von ‚Rotenburg‘ geebnet. Mit einer ähnlichen Argumentation wies nun das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag und die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Insbesondere konnten die Richter keinen entstandenen Nachteil erkennen, weil Meiwes nicht zuletzt aufgrund seines eigenen Verhaltens für eine Information der breiten Öffentlichkeit gesorgt hatte. Unter anderem verwies das Gericht hierzu auf ein vom Antragssteller autorisiertes Buch, das seine Porträtaufnahme im Einband zeigt. Somit mangelte es bereits an dem Vorliegen des erforderlichen Nachteils.

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