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Die Kammer machte hier einen Interessenkonflikt aus. Sie verwies für den Fall auf Paragraf 43a Absatz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Verbindung mit Paragraf 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Danach sei ein Interessenkonflikt selbst dann gegeben, wenn der wechselnde Anwalt selbst nicht an dem konkreten Mandat gearbeitet habe und auch in der neuen Sozietät durch interne Weisungen sichergestellt worden sei, dass er in diesem Mandat weiterhin nicht tätig würde.