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Bundesverfassungsgericht stärkt Berufsfreiheit von Anwälten

Kanzleien müssen ein Mandat nicht unbedingt niederlegen, wenn sie einen Anwalt aus einer Sozietät aufnehmen, welche die Gegenseite vertritt. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Hinweis auf einen aktuellen Beschluss am 23. Juli 2003 mitgeteilt. Vorausgegangen war ein Rechtstreit zwischen der Ravensburger Kanzlei Volz, Angelstorf, Manok, Dr. Lehmann & Pahl und der örtlichen Anwaltskammer. Diese hatte die Kanzlei aufgefordert, insgesamt neun Mandate mit einem Auftragsvolumen von rund 42.000 Euro niederzulegen, nachdem ein angestellter Anwalt von einer Kanzlei zu Volz gewechselt war, die in den Fällen jeweils auf der Gegenseite stand.

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Die Kammer machte hier einen Interessenkonflikt aus. Sie verwies für den Fall auf Paragraf 43a Absatz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Verbindung mit Paragraf 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Danach sei ein Interessenkonflikt selbst dann gegeben, wenn der wechselnde Anwalt selbst nicht an dem konkreten Mandat gearbeitet habe und auch in der neuen Sozietät durch interne Weisungen sichergestellt worden sei, dass er in diesem Mandat weiterhin nicht tätig würde.

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