Die Kammer machte hier einen Interessenkonflikt aus. Sie verwies für den Fall auf Paragraf 43a Absatz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Verbindung mit Paragraf 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Danach sei ein Interessenkonflikt selbst dann gegeben, wenn der wechselnde Anwalt selbst nicht an dem konkreten Mandat gearbeitet habe und auch in der neuen Sozietät durch interne Weisungen sichergestellt worden sei, dass er in diesem Mandat weiterhin nicht tätig würde.
Die Kammer hatte mit dieser Argumentation Ende 2000 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Volz erreichte jedoch wenige Monate später im einstweiligen Rechtsschutz eine Aussetzung des Vollzugs des BGH-Beschlusses bis zur endgültigen Entscheidung durch das BVerfG.
Diese hat das Gericht nun getroffen. Die Richter verwarfen die Entscheidung des BGH endgültig. Sie erklärten die Regelung der BORA für nichtig, nach der Interessenkonflikte nicht nur für einen einzelnen Anwalt, sondern stets für dessen gesamte Sozietät bestünden. Nach dem BVerfG dient das Verbot widerstreitender Interessen vor allem dem Schutz des individuellen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten. Im vorliegenden Fall sahen die vom Kanzleiwechsel betroffenen Mandanten beider Seiten das Vertrauensverhältnis zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten jedoch nicht als gestört an und waren mit einer Fortführung der eigenen ebenso wie der gegnerischen Mandate einverstanden.
Für einen solchen Fall ist nach dem BVerfG die Regelung der BORA zu pauschal und lässt keinen Raum für eine Abwägung im Einzelfall, die hier notwendig gewesen wäre. Rechtsanwaltskammern und Gerichte dürften mit einem Verweis auf die BORA nicht abstrakt festlegen, was den Interessen des eigenen Mandanten dient.
Nach Ansicht des BVerfG kommt es nun vielmehr allein auf die Mandanten beider Kanzleien an. Sie müssen einschätzen, ob in Folge eines Sozietätswechsels eine Beeinträchtigung konkret droht. Das Gericht führt aus, dass die Mandanten deshalb wahrheitsgemäß und umfassend zu informieren seien. Zudem seien Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege selber in der Lage, verantwortlich einzuschätzen, ob im konkreten Fall die Mandatsniederlegung geboten sei.
Der Namenspartner der betroffenen Sozietät, Gerhard Volz, zeigte sich nach dem Beschluss zufrieden. Allerdings war für ihn die Entscheidung nicht mehr von praktischer Relevanz, da die strittigen Mandate in der Zwischenzeit alle abgeschlossen worden sind.
In den vergangenen Jahren hatten sich immer wieder Kollegen aus Großkanzleien oder solche, die sich publizistisch mit der Problematik auseinandersetzten, bei dem Ravensburger Anwalt gemeldet. Insofern sei die Entscheidung berufsrechtlich von erheblicher Wichtigkeit, erklärte Volz gegenüber JUVE.
Als „Systemwechsel“ verortet der Hannoveraner Berufsrechtler Dr. Volker Römermann (Römermann Rechtsanwälte) den Beschluss. „Nach dem deutschen System war die Einwilligung des Mandanten in solchen Fragen bislang irrelevant, denn die berufsrechtlichen Regelungen waren nicht dispositiv. Jetzt nähert man sich in einem für die Praxis wichtigem Bereich dem amerikanischen Weg an, der alles von den Entscheidungen der Mandanten abhängig macht“, kommentierte Römermann in einer ersten Einschätzung.
Allerdings kann der Beschluss insbesondere für Großkanzleien ungeahnte Folgen haben. Konsequent zu Ende gedacht bedeutete die Entscheidung nun, dass die neue Kanzlei prüfen müsste, in welchen konkreten Mandaten der Berufswechsler vorher tätig war.
Das allein wird in Großkanzleien, die häufig mit größeren Teams arbeiten, deren Anwälte nach außen aber nicht zwingend auftreten, schon schwer genug sein. Um also sicher einen möglichen Interessenkonflikt zu vermeiden, müsste dann die alte Kanzlei von der neuen nach Mandaten befragt werden, in denen der – zukünftige – Wechsler beschäftigt war. „Doch dürfte dies seine bisherige Kanzlei gar nicht verraten, ohne dies mit den jeweiligen Mandanten abzustimmen“, sagt Römermann: „Zumal man auch fragen muss, welches Interesse die bisherige Kanzlei an der Aufklärung eines solchen Sachverhaltes hätte. Relevant würde dies allerdings dann, wenn der Mandant der alten Kanzlei die neue mit Hinweis auf den Wechsler zwingen könnte, eine konkrete Mandatsbeziehung zum Gegner niederzulegen. Jeder Kanzleiwechsel würde plötzlich zu einem risikoreichen Unterfangen für die aufnehmende Sozietät.“
Uwe Hornung von Clifford Chance Pünder meint dagegen, die Reaktion auf das Urteil solle nicht dramatisiert werden. Beim Wechsel zwischen Großkanzleien suche man immer das Einvernehmen mit der anderen Partei und vor allem sei bei solchen Kanzleien die Beteiligung an Mandaten durch die Zeiterfassungssysteme einfach zu ermitteln. Schließlich dürfe man nicht überschätzen, an wie vielen unterschiedlichen Mandaten man in solchen Praxen beteiligt sei.
Pointiert fasst Hornung zusammen: „Eine Entscheidung mit drei W’s: wegwerfend (die alten evident verfassungswidrigen und nicht mehr der Situation vieler Anwälte entsprechenden Zöpfe), wegweisend (in ein endlich aktuellen Bedingungen gerecht werdendes Berufsrecht, das sich dann vielleicht auch einmal einem Konzept wie ‚Chinese Walls‘ und dessen Ausgestaltung annähert) und weise (in dem Raum, den das Verfassungsgericht trotz aller Vorgaben gelassen hat). Die Entscheidung war in ihrem Ergebnis so von uns erwartet worden, aber nicht in ihrer Güte und ihrem Begründungsaufwand.“ (Jörn Poppelbaum, Aled Griffiths)