Mit dem Urteil grenzen die Richter den Versandhandel schärfer gegenüber Botendiensten im Zusammenhang mit einer Rezeptsammelstelle ab. Solche Stellen dürfen nur mit einer behördlichen Erlaubnis betrieben werden und müssen einen Mindestabstand zur nächsten Apotheke einhalten. Beim Versandhandelsmodell dagegen geben Kunden Arzneimittelbestellungen bei einer sogenannten Pick-up-Station in einem Gewerbebetrieb auf und bekommen die Medikamente anschließend ausgehändigt. Diese Praxis hatte das BVerwG 2008 genehmigt (Az. 3 C 27.07).
In dem aktuellen Verfahren hatte die Inhaberin der Pinguin Apotheke in Herne geklagt. Sie hatte 2014 einen Kasten zum Sammeln von Arzneimittelbestellungen und Verschreibungen in einem Supermarkt aufgestellt. Dagegen schritt die Stadt Herne als Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsverfügung ein, da es sich aus ihrer Sicht um eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle handelte. Die Apothekerin hingegen berief sich auf die BVerwG-Entscheidung von 2008 und argumentierte, ihre Einrichtung sei eine erlaubnisfreie Pick-up-Station.
Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden gegen die Apothekerin. Das BVerwG hob die beiden Urteile und die Ordnungsverfügung nun jedoch auf: Ihre Versandhandelserlaubnis erlaube der Apothekerin auch das Betreiben einer Rezeptsammelstelle.
Das Urteil hat vor allem Auswirkungen auf die Auslieferungspraxis von Apotheken: Gerade in Orten mit Ärztemangel wollen sie vermehrt in den Versandhandel von Arzneimitteln einsteigen, um im Wettbewerb mithalten zu können und ihre lokale Kompetenz dem bundesweiten Versand entgegenzustellen. Durch die BVerwG-Entscheidung steigt aber auch die Konkurrenz zwischen Apotheken im nahen Umkreis: Denn bei dem Versandhandelsmodell ist kein Mindestabstand der Pick-up-Stelle zur nächstgelegenen Apotheke vorgesehen. Somit kann es sein, dass Patienten in Zukunft die Sammelstation in einem Supermarkt ihrer lokalen Apotheke vorziehen.
Vertreter Pinguin Apotheke
Friedrich Graf von Westphalen & Partner (Freiburg): Dr. Morton Douglas; Associate: Ilva Schiessel (beide Apotheken-/Wettbewerbs-/Arzneimittelrecht)
Vertreter Stadt Herne
Inhouse (Herne): Barbara Schulte-Heinrichs (Leiterin Rechtsamt)
Bundesverwaltungsgericht, 3. Senat
Dr. Renate Philipp (Vorsitzende Richterin), Stefan Liebler, Prof. Dr. Peter Wysk, Dr. Kirsten Kuhlmann, Dr. Markus Kenntner
Hintergrund: Friedrich Graf von Westphalen-Partner Douglas ist seit Langem bekannt für die Vertretung von Apotheken, die er bundesweit in apotheken- und arzneimittelrechtlichen Fragen begleitet. Auch die Apothekerin aus Herne vertritt er schon seit mehreren Jahren, wobei die Zusammenarbeit ursprünglich aufgrund einer Empfehlung zustande kam. In der Vergangenheit hat Douglas Apotheken bereits in ähnlich gelagerten Fällen beraten, so zum Beispiel 2019 in einem Verfahren gegen DocMorris zu möglichen Schadensersatzansprüchen der Onlineapotheke.
Für die Stadt Herne führte die Rechtsamtsleiterin Schulte-Heinrichs alle Verfahren ohne anwaltlichen Beistand. Zur Seite stand ihr die Amtsapothekerin Tanja Pixberg.