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Der BGH wies in den Parallelverfahren Nichtzulassungsbeschwerden des Dupes-Anbieters Éclat zurück (Az. I ZR 136/24 und I ZR 137/24) und bestätigte damit Urteile des Kammergerichts Berlin vom Juli 2024 (Az. 5 U 70/22 und 5 U 23/21). Essenz: Lassen die Hersteller in ihren Onlineshops Kundenrezensionen zu, die einen Bezug des Duftzwillings zu einem Markenparfüm herstellen, begehen sie einen Rechtsverstoß. Den Unternehmen selbst ist eine solche Imitationsbehauptung ohnehin verwehrt. Éclat hatte sich auf die Meinungsfreiheit der Kunden berufen, das Gericht deutet das Vorgehen als eigene Werbemaßnahme.