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Die in Deutschland vorhandenen Klagemöglichkeiten für die Schutzdurchsetzung geografischer Herkunftsangaben seien ausreichend. Die deutschen Behörden seien nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts dazu verpflichtet, für den Schutz ausländischer Bezeichnungen tätig zu werden. Die Einhaltung einer Spezifikation von ‚Schwarzwälder Schinken‘ müssen sie dagegen überwachen.