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Gastronomen und andere Betriebsinhaber, die im Corona-Lockdown schließen mussten, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für ihre Einnahmeausfälle. Der Gesetzgeber hat mit den verschiedenen Hilfsprogrammen nach Ansicht der Karlsruher Richter seine Pflicht erfüllt. Der BGH hatte einen Musterfall aus Brandenburg zu entscheiden (Az. III ZR 79/21). Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Möglich wäre nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht.