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Diese Klagen könnten aber nur bei Erfolgsaussichten die Eintragung in das Handelsregister verhindern. Das LG München erklärte sie in dem gegenwärtigen Verfahren jedoch für „offensichtlich unbegründet“ – und konnte sich einer gewissen Ironie in der schon launisch anmutenden Presseerklärung nicht erwehren. „Die Anfechtungskläger erwiesen sich als ebenso einfallsreich wie findig“, heißt es dort, und weiter: „Ja, und dann war da noch die Sache mit der kleinen Prellmarke an der großen Fußzehe eines Aktionärs; man glaubt ja gar nicht, was auf einer Hauptversammlung alles passieren kann.“