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Deutschland soll Steuerberatermarkt öffnen

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Deutsche Steuerberater könnten bald Konkurrenz aus dem Ausland bekommen. Darauf deuten die Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hin (Rechtssache C-342/14). Dass eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft nicht für Mandanten in Deutschland arbeiten dürfe, verstoße gegen den freien Dienstleistungsverkehr, meint Cruz Villalón.

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Hübner_Kay
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Im konkreten Fall streitet eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts, die Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien unterhält, mit der deutschen Finanzverwaltung. Die Steuerberatungsgesellschaft berät mehrere in Deutschland ansässige Mandanten und erstellt für sie Steuererklärungen. Das Finanzamt Hannover-Nord hatte sie aber als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren zurückgewiesen. Die Gesellschaft sei nach Paragraf 80 Absatz 5 der Abgabenordnung nicht befugt, in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, so die Argumentation.

Laut Gesetz dürfen nur staatlich anerkannte Personen, Kanzleien und Vereinigungen Hilfe in Steuersachen leisten. Ausländische Steuerberatungsgesellschaften erfüllen diese Bedingungen regelmäßig nicht. Dabei geht es auch darum, ob die ausländische Steuerberatungsgesellschaft eine dem deutschen Standard entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat.

Die Steuerberatungsgesellschaft klagte und zog über das Finanzgericht Niedersachsen (6 K 152/12) bis zum Bundesfinanzhof, der den EuGH im vergangenen Jahr bat, die Regelungen nach europäischem Recht zu prüfen. Der spanische EuGH-Generalanwalt Cruz Villalón kam nun zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung über das hinausgehe, was nötig sei, um Bürger vor fehlerhafter Beratung in Steuersachen zu bewahren. Zudem gebe es hierzulande eine große Zahl von Personen, die in Steuersachen geschäftsmäßig Hilfeleistung geben dürften, ohne der behördlichen Genehmigung oder Anforderungen an die Berufsqualifikation zu unterliegen, so Cruz Villalón. Dazu gehörten etwa Notare, Patentanwälte, Verwalter fremder Vermögen, Lohnsteuerhilfevereine und ausländische Kreditinstitute.

Sollte das deutsche Steuerberaterprivileg fallen, könnte es die Tür öffnen für europaweit auftretende Dienstleister und deren Steuerberatungsservice. Möglicherweise wäre auch das aufwendige Ausbildungs- und Prüfverfahren für Steuerberater hinfällig.

Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Vertreter Steuerberatungsgesellschaft
Hübner (Gladbeck): Kay Hübner

Vertreter Finanzamt Hannover-Nord Inhouse (Hannover)
Kerstin Hintzelmann

Europäischer Gerichtshof, Luxemburg
Pedro Cruz Villalón (Generalanwalt)

Hintergrund: Der Gladbecker Steuerrechtler Kay Hübner vertritt die Interessen seiner Mandantin seit der Revision zum Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts. Hübner hat einen Schwerpunkt im internationalen Steuerrecht und kooperiert mit der betroffenen Steueberatungsgesellschaft bereits seit 2008. Vor Gründung seiner eigenen Kanzlei war er unter anderem in der Rechtsabteilung der Deutschen Börse tätig. Den Fall dem EuGH vorgelegt hatte der II. Senat des Bundesfinanzhofs unter dem Vorsitzenden Richter Hermann-Ulrich Viskorf, der Ende Juli dieses Jahres in Ruhestand ging. (René Bender)

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