Dürfen die deutschen Regeln für die Abberufung von Datenschutzbeauftragten strenger sein, als es die europäische Datenschutz-Grundverordnung vorschreibt? Ja, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Eine zweite Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts, nämlich ob ein Datenschutzbeauftragter zugleich Betriebsratschef sein darf, beantworteten die Luxemburger Richterinnen und Richter nur mit: kommt drauf an.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob der betriebliche Datenschutzbeauftragte rechtmäßig abberufen wurde, und zwei Fragen dem EuGH vorgelegt.
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