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In dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren war die Lichtwer Pharma AG gegen Werbung der Darmstädter Steigerwald GmbH für ihr pflanzliches Arzneimittel Laif vorgegangen. Das Gericht verneinte die Rechtmäßigkeit der Werbeäußerungen von Steigerwald zur Verordnungsfähigkeit von Laif. ‚Fiktiv‘ zugelassene Medikamente wie Laif, die nicht über einen Wirksamkeitsnachweis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen, seien nicht verordnungsfähig im Sinne der Gesundheitsreform.