Laut EuGH stehen Dienstleistungsfreiheit und freier Kapitalverkehr, die die EU garantiert, einem nationalen Verbot von Finanzbeteiligungen an Kanzleien nicht entgegen. Die Beschränkung beider Grundfreiheiten sei durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Damit dürfte die Rechtsanwaltskammer München der Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Recht die Zulassung verweigert haben, nachdem ein österreichischer Gesellschafter eine Mehrheit an der Kanzlei erworben hatte. Der Anwaltsgerichtshof, der den Fall dem EuGH vorgelegt hatte, wird die Klage gegen den Kammerbescheid demnach abweisen müssen.
Anwälte handeln nicht nur wirtschaftlich
Die große Kammer stellt sich auf die Seite derer, die argumentieren, dass Finanzbeteiligungen die Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts gefährden können. Sehr deutlich weist der EuGH in seinem Urteil darauf hin, dass „die anwaltliche Tätigkeit nicht an rein wirtschaftlichen Zwecken ausgerichtet ist, sondern auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden“.
Deren Einhaltung sieht der EuGH gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt „einer Gesellschaft angehört, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln, ohne den Rechtsanwaltsberuf oder einen anderen, vergleichbaren Regeln unterliegenden Beruf auszuüben“.
Generalanwalt strenger als die EuGH-Richter
Anders als der Generalanwalt greift der EuGH das Thema der sogenannten Regelkohärenz nicht auf. Der Generalanwalt hielt im Sommer das deutsche Fremdbesitzverbot für inkohärent und damit EU-rechtswidrig. Seine Argumentation stützte sich darauf, dass die deutsche Berufsordnung bereits zahlreichen Berufsgruppen erlaubt, Gesellschafter von Kanzleien zu sein. Nur ein Verbot ohne Ausnahmen könne mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sein, so der Tenor seiner Argumentation.
Der Gesetzgeber hatte die Öffnung möglich gemacht, nachdem das Bundesverfassungsgericht den exklusiv anwaltlichen Gesellschafterkreises in Kanzleien in mehreren Entscheidungen verworfen hatte. Der EuGH bewertet die Kohärenz nicht, sondern stellt mit seinem Urteil unmissverständlich auf reine Finanzbeteiligungen ab.
Urteil setzt deutschen Gesetzgeber unter Druck
Das Urteil wird die weitere Debatte über Finanzinvestitionen in den deutschen Kanzleimarkt nicht bremsen – auch wenn es auf den ersten Blick eine Niederlage für diejenigen bedeutet, die sich eine Öffnung etwa zum Zweck der Finanzierung von notwendigen Digitalisierungsschritten zuletzt immer lauter wünschten. Der Druck auf den Gesetzgeber, klare Regeln zu schaffen, die allen Marktinteressen Rechnung tragen, steigt mit dem Urteil vielmehr. Zumal der EuGH in seinem Urteil selbst darauf hinweist, dass die Mitgliedstaaten auf der nationalen Ebene die Beteiligungsrechte im Rechtsmarkt sowie auch im Steuer- und Wirtschaftsprüfermarkt sehr unterschiedlich regeln dürfen – und dies auch schon tun. Mitgliedstaaten wie Luxemburg etwa lassen reine Finanzbeteiligungen an Wirtschaftsprüfern bereits zu.
Vertreter Daniel Halmer/Sive
Hengeler Mueller (Düsseldorf): Prof. Dr. Dirk Uwer (Öffentliches Wirtschaftsrecht)
GQL Gussone Quecke Legal (Berlin): Moritz Quecke (Öffentliches Wirtschaftsrecht)
Vertreter Rechtsanwaltskammer München
Prof. Dr. Christian Wolf (Berufsrecht)
Europäischer Gerichtshof, Große Kammer
Prof. Dr. Koen Lennarts (Präsident)