Seit der Saison 2000/2001 verlangt die DFL je nach Dauer und Reichweite der Radioreportagen vier bis fünfstellige Beträge pro Saison von den Radiosendern. Der BGH entschied nun, dass dies rechtens ist und es keinen Anspruch der Radiosender auf kostenlose Übertragungen gibt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter würde der Veranstalter sonst einen Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung verlieren. Das Recht der Vereine, für Radioübertragungen Gebühren zu erheben, leitet der BGH aus dem Hausrecht ab. Die Fußballvereine als Veranstalter der Spiele dürften demnach entscheiden, dass für Radiosender mit dem Erwerb der Eintrittskarte nicht gleichzeitig auch die Erlaubnis verbunden ist, aus dem Stadion zu übertragen. Weil die Radioreporter den Zutritt zum Stadion intensiver als der normale Zuschauer und als die Pressevertreter nutzen würden, dürften die Vereine daher zusätzlich kassieren. Radioreporter haben etwa auch Zugang zu den für Spielerinterviews wichtigen „Mixed Zones“ und benötigen zusätzliche technische Voraussetzungen. Daher liege in den Gebühren keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Allerdings dürften die Sender nach Ansicht des BGH nicht darin gehindert werden, ihr Programm frei zu gestalten. Das Urteil hat möglicherweise weitreichende Folgen auf Fussball-Übertragungen im Radio, denn die Kosten für die Übertragungen der Radiosender könnten deutlich steigen. Vertreter Radio Hamburg
Messer und von Mettenheim (Karlsruhe): Dr. Herbert Messer (BGH-Vertretung)
Lovells (Hamburg): Dr. Stephan Engels; Associate: Dr. Michael Stulz-Herrnstadt
Vertreter DFL, HSV, FC St. Pauli
Vorwerk + Schultz (Karlsruhe) : Dr. Volkert Vorwerk – (BGH-Vertretung)
Arnecke Siebold (Frankfurt): Dr. Joachim Wichert
Bundesgerichtshof, Kartellsenat:
Prof. Dr. Günter Hirsch (Vorsitzender Richter, Präsident)
Lovells vertrat Radio Hamburg erstmalig. Der Kontakt zu dem Sender kam über den Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) zustande, für den der Sender stellvertretend klagte. Arnecke Siebold berät die DFL dagegen seit langem. Zuletzt vertrat die Kanzlei die Fußball-Liga im Verfahren gegen Codemaster: Die DFL hatte das Softwareunternehmen verklagt, weil es Namen von DFL-Clubs verwendet hatte, ohne dafür die Lizenzen zu besitzen. Das OLG Frankfurt bestätigte Ende November die Auffassung der DFL, dass die Verwendung der Vereinsnamen nicht zulässig sei und ließ eine Revision nicht zu. Wie bereits im Verfahren zu den Gebühren für Live-Übertragungen erfolgte die Beratung in enger Abstimmung mit DFL-Justiziar Dr. Thomas Summerer.