Juve Plus Markenrecht

Göhmann-Mandantin Puma muss nicht für Adidas-Patentanwalt zahlen

Muss die unterlegene Partei in jedem Fall neben den Aufwendungen für den Rechtsanwalt der Gegenseite auch die eines Patentanwalts tragen? Nicht in jedem Fall, hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg entschieden und schließt sich damit der im April formulierten Rechtsauffassung des EuGH an.

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Hanseatisches Oberlandesgericht

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Auslöser des Kostenstreits war eine markenrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Sportartikelherstellern und Dauerkontrahenten Puma und Adidas. Puma unterlag in der Sache vor dem Landgericht (LG) Hamburg, wehrte sich aber gegen die Kostenerstattung: Neben dem rechtsanwaltlichen Vertreter war auch die Leistung eines Patentanwaltes von der Adidas-Vertreterin abgerechnet worden. Das Landgericht hatte dies nicht beanstandet, da eine Norm im deutschen Markengesetz die grundsätzliche Erstattung von patentanwaltlichen Aufwendungen vorschreibt – unabhängig davon, ob diese im Einzelfall sinnvoll erscheint oder nicht. Die Gerichte durften dieser Norm gemäß – die es entsprechend auch im Design- und Patentrecht gibt – der Sinnhaftigkeit überhaupt nicht auf den Grund gehen. 

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